Beruf und Familie

Annahme eines Kita-Platzes ist vorerst verbindlich

01. September 2023 Kinderbetreuung, Beruf, Familie
Kind_1_52683776-e1465203570149
Quelle: © Pavla Zakova / Foto Dollar Club

Nehmen Eltern für ihr unter drei Jahre altes Kind einen Betreuungsplatz in einer Kita mit 35 Wochenstunden ohne Vorbehalt an, sind sie für eine längere Frist daran gebunden und können nicht im Eilverfahren eine Betreuung mit 45 Wochenstunden beantragen - so das Verwaltungsgericht Münster.

Darum geht es

Die in Münster wohnenden Eltern hatten für ihr unter drei Jahr altes Kind einen Kita-Platz beantragt. Sie nutzten dafür den sogenannten Kita-Navigator, das Antragsportal der Stadt für Betreuungsangebote (muenster.kita-navigator.org).

Sie meldeten einen Betreuungsbedarf "mit 35 oder 45 Wochenstunden und Verpflegung" zum 1. August 2023 an. Am 28. März 2023 schlossen sie einen Vertrag über einen sogenannten geteilten Betreuungsplatz mit 35 Wochenstunden in einer privaten Kindertageseinrichtung. Laut Vertrag war die Betreuung täglich in der Mittagszeit von 13:00 bis 14:30 Uhr unterbrochen.

Am 10. Juli 2023 beantragten die Eltern bei der Stadt, ihrem Kind einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kita mit 45 Wochenstunden nachzuweisen. Zur Begründung gaben sie an, der derzeitige Betreuungsplatz sei mit ihren Arbeitszeiten nicht vereinbar.

Nachdem die Stadt Münster ihnen mitgeteilt hatte, dass ihnen kein anderer Betreuungsplatz angeboten werden könne, beantragten die Eltern des Kindes die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Das sagt das Gericht

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Münster ab. Zur Begründung führte das Gericht aus:

  • Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setze grundsätzlich voraus, dass die Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf und- umfang angekündigt haben.
  • Die Eltern hätten den neuen Betreuungsbedarf zum 1. August 2023 erst am 10. Juli 2023 angekündigt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei für die Stadt lediglich erkennbar gewesen, dass die Eltern einen Betreuungsplatz angenommen hätten. Demzufolge habe diese den Rechtsanspruch des Kindes zunächst als erfüllt ansehen dürfen.
  • Durch die zunächst vorbehaltlose Annahme des Betreuungsplatzes sei der Anspruch, ihrem Kind einen anderen, seinem Betreuungsbedarf entsprechenden Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege nachzuweisen, jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht realisierbar.
  • Vielmehr müssen sich Kind und Eltern auf "eine gewisse Wartezeit" verweisen lassen, weshalb die Eltern jedenfalls derzeit keinen anderen Betreuungsplatz vom Jugendamt verlangen können.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, da die Familie noch Beschwerde einlegen kann.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

VG Münster (30.08.2023)
Aktenzeichen 6 L 676/23
VG Münster, Pressemitteilung vom 30.8.2023
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -
Bettina Graue, u.a.
Basiskommentar zum BEEG
39,90 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren