Mitbestimmung

Anspruch auf Einsicht in die Lohnlisten

29. Januar 2019
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Quelle: © rdnzl / Foto Dollar Club

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern zu fördern. Um dies zu überwachen, haben Betriebsräte das Recht auf Einsicht in die vollständigen, nicht anonymisierten Gehaltslisten. Dem Einsichtsrecht steht auch die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegen. Von Jens Pfanne.

Der Betriebsrat streitet mit dem Arbeitgeber darüber, ob er das Recht hat, in die von der Personalabteilung geführten Gehaltslisten Einsicht zu nehmen. Insbesondere geht es ihm darum auch zu erfahren, wie viel die namentlich genannten Beschäftigten verdienen und aus welchen Bestandteilen sich die jeweilige Vergütung zusammensetzt.

Diese Informationen sind etwa nötig um nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) zu prüfen, ob im Betrieb Beschäftigte aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt zu werden.

Allerdings gewährt der Arbeitgeber lediglich einen Blick in anonymisierte Listen. Erst wenn sich aus Sicht des Betriebsrats daraus »Unregelmäßigkeiten« ergeben, ist der Arbeitgeber bereit dann in einem zweiten Schritt auch die dahinterstehenden Namen preiszugeben. Damit will der Arbeitgeber die Persönlichkeitsrechte der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer schützen. Er beruft sich auf den im Arbeitsverhältnis bestehenden Datenschutz, insbesondere die 2018 in Kraft getretene EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO).

Arbeitnehmer werden mit Namen genannt

Nach der überzeugenden Ansicht des Gerichts kann der Betriebsrat sofort die Einsicht in die Bruttogehaltslisten verlangen. Dieses Recht umfasst auch die Zuordnung der gezahlten Entgeltkomponenten zu den Namen der Arbeitnehmer. In § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist klar und eindeutig geregelt, dass der Betriebsrat verlangen kann, die beim Arbeitgeber tatsächlich vorhanden Daten zu prüfen. Zwar ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, für den Betriebsrat neue Unterlagen übersichtlich zu erstellen. Allerdings darf er nicht bloß gefilterte und reduzierte Gehaltslisten dem Betriebsrat zur Verfügung stellen. Die Informationen müssen sämtliche Lohnbestandteile umfassen: laufende und einmalige Zahlungen, einzelvertraglich und kollektivrechtlich ausgehandelt. Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen also auf dieselben Bruttogehaltslisten zugreifen – es besteht »Waffengleichheit«.

Betriebsrat hat Überwachungsauftrag

Der Betriebsrat hat durch das Gesetz den Auftrag erhalten darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Dazu gehört auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Um sich ein genaues Bild davon machen zu können, dass es in dem Betrieb beim Lohn gerecht zugeht oder aber er korrigierend eingreifen muss, benötigt der Betriebsrat Kenntnisse über die effektiv gezahlten Löhne und Gehälter. Auch § 13 EntgTranspG betont die Aufgabe des Betriebsrats, die Entgeltgleichheit von Männern und Frauen im Betrieb zu fördern. Um die Löhne zwischen verschiedenen Betriebsteilen vergleichen zu können, kann der Betriebsrat auch die Listen des gesamten Unternehmens einsehen.

In einem Betriebsrat mit neun oder mehr Mitgliedern steht das Recht zur Einsichtnahme zunächst dem gebildeten Betriebsausschuss zu. Sofern kein Betriebsausschuss gebildet ist, kann das Recht zur Einsicht durch den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder eines anderen beauftragten Mitglieds wahrgenommen werden.

Lohngerechtigkeit in der Praxis

Wenn der Betriebsrat die jeweiligen Löhne inklusive gezahlter Zulagen kennt, kann er die Kollegen gezielt darauf ansprechen, ob sie beispielsweise aktuell in der Nachtschicht arbeiten oder die Dienstpläne ordnungsgemäß gestaltet werden. Der Betriebsrat hat daher darauf zu achten, dass die Lohngerechtigkeit nicht bloß nach »Aktenlage« besteht sondern auch tatsächlich gelebt wird. Dazu ist es erforderlich, in regelmäßigen Abständen mit Stichproben, aber auch bei einem konkreten Verdacht zu überprüfen, ob bestimmte Personen mit Zulagen oder Sonderzahlungen bevorzugt werden, obwohl sie die Voraussetzungen dafür nicht erfüllen. Für diese Überwachungsfunktion benötigt der Betriebsrat Zugang zu den wesentlichen Informationen. Einen besonderen Grund braucht er dem Arbeitgeber dafür nicht nennen, des es gehört nun mal zu seinen Aufgaben.

Kein Verstoß gegen den Datenschutz

In diesem Zusammenhang kann sich der Arbeitgeber auch nicht auf den Datenschutz der davon betroffenen Arbeitnehmer berufen. Bei dem Einblick des Betriebsrats in die Bruttogehaltslisten handelt es sich nämlich um eine rechtlich zulässige Form der Datennutzung. Die Interessenvertreter der Beschäftigten nehmen dabei die sich schon aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten wahr. Solange sich der Betriebsrat in dem Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben bewegt, handelt es sich bei ihm nicht um einen unbeteiligten „Dritten“. Dementsprechend ist die vorherige Einwilligung der Arbeitnehmer auch nicht erforderlich. Das gilt auch im Rahmen seit 23.5.2018 geltenden EU-DSGVO, wie das Gericht betont.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, dass Verfahren ist beim Bundesarbeitsgericht unter Aktenzeichen 1 ABR 44/18 anhängig.

Jens Pfanne, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

LAG Niedersachsen (22.10.2018)
Aktenzeichen 12 TaBV 23/18
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