Anspruch auf Kindergeld auch bei unterbrochenem sozialen Jahr

Geklagt hatte ein Vater, dessen Tochter nach Abschluss des Gymnasiums ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) begann. Dieses sollte bis Ende August 2018 dauern. Der Vater ist kindergeldberechtigt. Im Laufe des FSJ verschlechterte sich aber der Gesundheitszustand seiner Tochter, die bereits seit ihrer Schulzeit an Bulimie und Anorexie litt. Sie musste sich in stationäre Behandlung begeben und kündigte das FSJ zum Ende Mai 2018. Später absolvierte sie das FSJ bei einem anderen Träger weiter.
Nach der Kündigung hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2018 auf. Die Familienkasse war der Auffassung, es läge keine Unterbrechung der Ausbildung vor, da das Kind das FSJ abgebrochen habe. Daraufhin erhob der Vater Klage und machte geltend, seine Tochter habe das FSJ nur krankheitsbedingt unterbrochen, aber nicht abgebrochen.
Das sagt das Gericht
Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt. Das Gericht verweist darauf, dass es allgemein anerkannt sei, dass für Kinder in der Ausbildung auch für die Zeit einer Erkrankung weiterhin Anspruch auf Kindergeld besteht. Dies entspreche der von der Rechtsprechung angewandten Gesetzesauslegung und sei nicht lediglich eine Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung.
Dieser Grundsatz könne auf den Fall einer Erkrankung während eines Freiwilligendienstes übertragen werden. Unerheblich sei dabei auch, dass das Kind das FSJ bei einem anderen Träger fortgesetzt habe. Für das Gericht sei im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht zweifelhaft gewesen, dass das Kind stets die Absicht gehabt habe, das FSJ nach seiner Genesung fortzusetzen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist beim Bundefinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen III R 15/20 anhängig.
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Quelle
Aktenzeichen 9 K 182/19
FG Hessen, Pressemitteilung vom 23.04.2020