Anwaltskosten wegen strafbarem Facebook-Kommentar können steuerlich absetzbar sein

Darum geht es
Der Kläger ist Soldat. Er wurde aufgrund eines bei Facebook veröffentlichten privaten Kommentars wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten rechtskräftig verurteilt. Daneben wurde gegen ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren durchgeführt, in dem es auch um den Fortbestand des Dienstverhältnisses ging.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger 1.785 Euro Rechtsanwaltskosten für seine Verteidigung im Disziplinarverfahren als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab. Die berufliche Veranlassung der Kosten werde durch das vorsätzliche strafbare Handeln des Klägers auf seinem privaten Facebook-Account überlagert.
Das sagt das Gericht
Der Soldat hatte mit seiner Klage Erfolg. Der 14. Senat des Finanzgerichts (FG) Köln ließ den Abzug der Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten zu. Die Kosten beträfen das Arbeitsverhältnis und die Ansprüche hieraus.
Die strengere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Strafverteidigungskosten sei auf arbeitsrechtliche oder dienstrechtliche Verfahren nicht anwendbar. Denn solche Aufwendungen seien bereits durch ihren Zweck, das Gehalt zu erhalten, untrennbar dem Dienstverhältnis zugewiesen. Die strafbare Handlung stelle demgegenüber nur eine entferntere Ursache dar.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 16/21 beim BFH in München geführt wird.
Hinweis
Nicht nur bei Soldaten und Beamten, auch bei Arbeitnehmern können Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren als Werbungskosten berücksichtigt werden - allerdings unter verschiedenen Voraussetzungen - dies hat der BFH bereits entschieden (BFH, Beschluss vom 17.8.2011, VI R 75/10).
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Quelle
Aktenzeichen 14 K 997/20
FG Köln, Pressemitteilung vom 10.10.2021