Ausschüsse

Arbeit delegieren

16. Mai 2022 Ausschüsse
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Quelle: Robert Kneschke_Dollarphotoclub

Ausschüsse erleichtern Betriebsräten das Bewältigen der vielfältigen Aufgaben und somit eine effektive Interessenvertretung. Gerade in größeren Gremien findet ein nicht unwesentlicher Teil der Betriebsratsarbeit dort statt. Wie Ausschüsse gebildet werden und Aufgaben auf diese übertragen werden können, erfahrt Ihr in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 4/2022.

In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Aufgaben übertragen, § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

Der Betriebsrat entscheidet selbst, ob und gegebenenfalls wie viele Ausschüsse gebildet werden.  Ausnahme: Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Errichtung eines Betriebsausschusses Pflicht. Eine bestimmte Anzahl an Ausschüssen ist nicht vorgegeben. Die Ausschüsse müssen aber inhaltlich mit den Betriebsratsaufgaben zu tun haben. Betriebsräte sollten daher sorgfältig überlegen, für welche Aufgaben sie einen Ausschuss benötigen. Zu den Aufgaben gehört die Vorbereitung von Betriebsratsbeschlüssen. Neben einer Arbeitserleichterung für das Gremium ist auch von Vorteil, dass Ausschussmitgliedern die Spezialisierung mit Hilfe spezieller Schulungen ermöglicht wird und diese infolgedessen dem Arbeitgeber auch fachlich »Contra« geben können. Die Errichtung setzt immer einen entsprechenden Betriebsratsbeschluss voraus.

Ausschussmitglieder

Die Anzahl der Ausschussmitglieder ist nicht vorgegeben. Allerdings muss der Ausschuss genau wie der Betriebsrat immer aus einer ungeraden Zahl bestehen. Mitglied kann nur ein ordentliches Betriebsratsmitglied sein - nicht jedoch ein (nicht ständig nachgerücktes) Ersatzmitglied. Der/die Betriebsratsvorsitzende und der Stellvertreter müssen nicht zwingend einem Ausschuss angehören. Quoten müssen nicht berücksichtigt werden. Auch steht den im Betriebsrat vertretenen Listen kein Mindestsitz zu.

Die Mitglieder werden vom Betriebsrat in geheimer Wahl nach dem Grundsatz der Verhältniswahl (Listenwahl) gewählt. Entsprechend der Betriebsratswahl werden die Sitze nach dem d`Hondtschen Höchstzahlenverfahren ermittelt.

Hinweis: Die Wahlvorschläge, welche kein Quorum benötigen und auch mündlich gemacht werden können, sind nicht zu verwechseln mit den im Rahmen der Betriebsratswahl eingereichten Wahlvorschlägen. Von daher können sich auch (Mitglieder) unterschiedlicher Listen bei dieser internen Wahl auf einen gemeinsamen Wahlvorschlag verständigen.

Hat sich der Betriebsrat intern auf einen Wahlvorschlag verständigt, findet eine Mehrheitswahl statt. Die Bestellung des/der Vorsitzenden und des/der Stellvertretung erfolgt ebenfalls durch den Betriebsrat. Macht der das nicht, ist der Ausschuss berechtigt die Wahl selbst durchzuführen.

Wie Ausschüsse gebildet werden, Aufgaben auf diese übertragen werden können und die Geschäftsführung funktioniert, erfahrt Ihr in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 4/2022 ab Seite 22. Abonnenten können den Beitrag hier lesen.

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