Versetzung

Arbeitgeber muss Wohn- und Pendelkosten ersetzen

26. April 2018
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Quelle: © Coloures-pic / Foto Dollar Club

Ordnet der Arbeitgeber rechtswidrig eine Versetzung an, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadenersatz. Dieser beinhaltet die Miete einer Zweitwohnung, anteilige Reisekosten für das Pendeln zum Erstwohnsitz und ein Tagegeld, das dem Trennungsgeld für Beamte entspricht. Von Bettina Krämer.

Der Arbeitnehmer war für mehr als 20 Jahre bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Diese versetzte ihn in eine ca. 480 km entfernte Niederlassung. Der Arbeitnehmer folgte der Anordnung, erhob aber zeitgleich Klage gegen die Versesetzung. Er mietete eine Wohnung am neuen Arbeitsort und fuhr beinahe jedes Wochenende mit seinem privaten PKW nach Hause.

Schadensersatz nach rechtswidriger Versetzung

Nach einem zweijährigen Rechtsstreit gewann er und musste am alten Arbeitsort weiter beschäftigt werden.  Weil er aber während des Einsatzes am neuen Arbeitsort erhebliche Mehraufwendungen gehabt hatte, machte er die Kosten für die Miete, der Heimfahrten und ein Trennungsgeld geltend.

Er gewann teilweise, bei der Miete des Zweitwohnsitzes und dem Trennungsgeld. Bei den Kosten der Heimfahrten sprach das Gericht ihm nur einen Teil zu. Der Kläger erhielt insgesamt über 6.100 EUR und fünf Urlaubstage zugesprochen.

Miete und Heimfahrten als Schaden

Das Gericht sprach dem Arbeitnehmer die Miete für die Zweitwohnung zu. Bei einer rechtwidrigen unbilligen Weisung- wie hier der Versetzung - besteht ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss so gestellt werden, als hätte es die unwirksame Versetzung nicht gegeben. Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber die vollen Mietkosten tragen.  

Anspruch auf Heimfahrt nur alle zwei Wochen

Bei den Fahrtkosten und der Zeit der Heimfahrt sah das Gericht dies anders. Der Arbeitnehmer hatte darauf geklagt, für jedes Wochenende die Heimfahrt mit dem privaten PKW erstattet zu bekommen. Das Gericht sprach ihm aber nur den Betrag für die Zugfahrt mit der Bahn für jedes zweite Wochenende zu mit der Begründung: Weder in den Reisekostenregelungen des öffentlichen Dienstes noch bei Montagetätigkeit würden die Heimfahrten an jedem Wochenende bezahlt.  Die Fahrtzeit selbst sei zudem keine Arbeitszeit, so das Gericht. Der Arbeitgeber müsse sie nicht  zusätzlich bezahlen.

Trennungsgeld als Schadensersatz

Die Kosten der Trennung von der Familie musste der Arbeitgeber auch übernehmen. Es gab vorliegend keine Vereinbarung oder Tarifvertrag, der Anwendung gefunden hätten. Aber: Nach dem Leitbild der öffentlich-rechtlichen Reisekostenregelungen, konkret der Trennungsgeldverordnung (TGV), sei der Schaden des Arbeitnehmers vorhanden und der Schadensersatz lasse sich berechnen. Dem Arbeitnehmer stehe daher »für den höheren Aufwand ein monatlicher Ausgleich von 236 EUR zu«, der den Vorschriften für ein Trennungstagegeld entspreche. Damit erhielt der Arbeitnehmer zusätzlich zu der Miete und den Kosten der Heimfahrt noch eine weitere Entschädigung für die rechtwidrige Versetzung.

Praxistipp

Oftmals vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer Versetzung und den damit einhergehenden Wohnortwechsel, wer welchen Anteil von den Kosten des Umzugs trägt. Dies können nur die Parteien selbst privatrechtlich regeln. Es lohnt sich aber, die Fragen rund um die Kosten einer Versetzung kollektiv zu regeln, in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Ferner muss des Betriebsrat an seine Mitbestimmungsrechte bei Versetzungen (§ 99 BetrVG) denken und kann sie nutzen, um sich für den einzelnen Arbeitnehmer als Betriebsrat einsetzen.

Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitnehmer durch die Versetzung entstehende Mehrkosten entstehen. Arbeits- oder Tarifvertrag können Ausschlussfristen enthalten, so dass Ansprüche nach einer bestimmten Zeit verfallen. Um dies zu prüfen und Ansprüche rechtzeitig einzuklagen, lohnt es sich, rechtlichen Rat einzuholen.

Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig. Die Revision ist beim Bundesarbeitsgericht unter Aktenzeichen  5 AZR 125/18 anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob das BAG dem Arbeitnehmer mehr oder weniger zuspricht.

Lesetipp

»Versetzung - Drei Stunden Fahrzeit sind unzumutbar« LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2017 – 2 Sa 965/17, erläutert von Bettina Krämer

Quelle

Hessisches LAG (10.11.2017)
Aktenzeichen 10 Sa 964/17
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 2.5.2018.
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