Arbeitsassistenz auch bei mehreren Jobs rechtens

Der Kläger ist blind und zu 100 Prozent als Schwerbehinderter anerkannt. Als Beamter im Dienst des luxemburgischen Staates hat er schrittweise seine Tätigkeit auf 50 Prozent verringert, um zusätzlich eine Künstleragentur zu betreiben, für die er die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz beantragt hat. Das hat die zuständige Behörde mit der Begründung abgelehnt, dass die Kostenübernahme Arbeitslosigkeit verhindern solle. Der Kläger sei als Beamter jedoch in das Arbeitsleben integriert.
Zwei Beschäftigungen schließen Anspruch nicht aus
Das BVerwG hat den Anspruch nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch dagegen als bestehend angesehen. Demnach können schwerbehinderte Menschen die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz als begleitende Hilfe im Arbeitsleben verlangen. Die Notwendigkeit der Arbeitsassistenz ist nicht deshalb zu verneinen, weil der schwerbehinderte Mensch bereits einer anderen Teilzeitbeschäftigung nachgeht, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.
Chancengleichheit versus Vermeidung von Arbeitslosigkeit
Drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit sind demnach keine notwendigen Bedingungen für die Kostenübernahme. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz diene auch der Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben – ganz gleich, wie sie ihre Berufstätigkeit gestalten, etwa wie hier mit mehreren Teilzeitstellen. Es dürfe für Schwerbehinderte kein Nachteil sein, den Umfang einer Beschäftigung zu reduzieren oder den Arbeitsplatz zu wechseln und für die neue Tätigkeit eine Arbeitsassistenz zu beanspruchen.
Das Oberverwaltungsgericht müsse nun feststellen, ob und in welchem Umfang eine Arbeitsassistenz erforderlich ist.
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Quelle
Aktenzeichen BVerwG 5 C 9.16