Betriebsratsvergütung

Arbeitsentgelt bei Betriebsratstätigkeit

07. November 2022
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Quelle: magele_Dollarphotoclub

Wird ein Betriebsratsmitglied für seine Aufgaben freigestellt, darf es dadurch keine Einbußen beim Gehalt erleiden, aber auch nicht finanziell bevorzugt werden. Haben Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied dazu eine wirksame Vereinbarung getroffen, sollen keine weitergehenden Auskunfts- oder Vergütungsansprüche bestehen - so das Arbeitsgericht Hamburg.

Der Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung des Klägers für die Zeiten, zu denen er wegen Betriebsratstätigkeit von der Arbeit freigestellt war. Der Kläger ist bei seiner Arbeitgeberin als Autoverkäufer beschäftigt. Seit Oktober 2009 ist er Mitglied des bei seiner Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrats, zudem nimmt/nahm er zwischenzeitlich auch Funktionen im Konzernbetriebsrat und verschiedenen betrieblichen Gremien wahr.

Er wird gemäß seinem Arbeitsvertrag mit einem Gehalt bezahlt, das sich aus Fixum, Provisionen und Verkaufsprämien zusammensetzt. Nach dem Manteltarifvertrag des Kraftfahrzeuggewerbes Hamburg (MTV) erhält er ein Garantieeinkommen von ca. 4100 Euro brutto. Mit seiner Arbeitgeberin hatte er 2014 einen Vergleich geschlossen, wie die Provisionen zu berechnen sind.

Der Kläger meint, der Umfang seiner Betriebsratstätigkeit müsse bei der Provisionsberechnung stärker berücksichtigt werden. Die im Vergleich vereinbarte Berechnungsweise entspreche nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten seiner Arbeit. Er velangt im Rahmen einer Stufenklage Auskunft über die Gehaltsentwicklung von mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmern, die er namentlich uns ihrer Funktion nach benennt.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg hat die Klage auf Auskunfterteilung abgewiesen. Die geltend gemachten Auskunftsansprüche stünden dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die geltend gemachten Auskunftsansprüche scheitern daran, dass die Parteien im Jahr 2014 eine zulässige Einigung getroffen haben, auf welche tatsächlichen Parameter sich der Arbeitgeber für das Berechnen der Auswahlvergütung halten muss.

Vor dem Hintergrund dieser Einigung erübrigen sich andere Auskunftsersuchen zum Zwecke einer anderweitigen Berechnung. Die begehrten Informationen seien für die Geltendmachung der vom Kläger verfolgten Zahlungsansprüche auf einer nachgeordneten Klagestufe unerheblich, also nicht erforderlich.

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Treu und Glauben (§ 242 B)GB oder den Benachteiligungsverboten für Betriebsräte ( §§ 37 Abs. 4, 78 S. 2 BetrVG). Diese Anspruchsgrundlage treten hier zurück, weil die Parteien im Prozessvergleich vom 14.11.2014 eine Regelung vereinbart haben, welche der allgemeinen Berechnung und der vorgelagerten Auskunft vorgeht. Denn die Parteien haben damit eine zulässige Regelung vereinbart, wie die Vergütung des Klägers im Einzelnen zu berechnen ist.

Voraussetzung für eine wirksame Einigung ist hierbei zunächst die Dispositionsfähigkeit der Parteien über den Gegenstand. Das heißt, die Parteien müssen berechtigt sein, eine Vergütung für die Zeiten zu vereinbaren, in denen der Kläger wegen seiner Betriebsratsaufgaben sonst Verdienstausfälle erleiden würde.

Maßstab dafür ist § 37 Abs. 2 BetrVG. Die Parteien sind dispositionsbefugt, wenn sich die Vereinbarung im Rahmen des rechtlich Zulässigen hält. Dies ist hier der Fall. Sie verstößt weder gegen Tarifrecht noch gegen betriebsverfassungsrechtliche Besser- oder Schlechterstellungsverbote.

Für die Frage, ob die Betriebsvergütung aufgrund der Berechnung der Provisionen und des Schnittgelds zutreffend ist, ist das Lohnausfallprinzip nach § 37 Abs. 2 BetrVG maßgeblich. Entgegen der Auffassung des Klägers findet die Regelung des § 37 Abs. 4 BetrVG insoweit keine Anwendung.

Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist wirksam, wenn sie sich - wie hier - innerhalb eines tatsächlichen Korridors hypothetischer Betrachtung bewegt. Daher konnte der Kläger hier keine weiteren Ansprüche geltend machen. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist anhängig beim Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg unter dem Az.: 4 Sa 41/22.

Hinweis für die Praxis

Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen durch die Freistellung keinen Nachteil erleiden, sondern müssen die Gehaltsstufen durchlaufen, die ihnen zugestanden hätten, wenn sie gearbeitet hätten, so § 37 Abs. 2 BetrVG. Da eine Freistellung ja viele Jahre dauern kann, ist dafür eine "hypothetische Einkommensentwicklung" zugrunde zu legen, also eine Schätzung. Das ist einfach, wenn alle nach dem gleichen Tarif bezahlt werden, wird aber schwierig, wenn ein Gehalt nur zum Teil oder gar nicht fix ist und, wie bei Verkäufern und Vertretrern auf Provisionen und Prämien beruht.

Auch in solch einem Fall können die Parteien aber eine Regelung treffen, diese ist, wie hier der Vergleich von 2014 gültig, wenn sie sich im Rahmen der "hypothetischen Entwicklung" hält, also das Betriebsratsmitglied weder bevorzugt noch benachteiligt. Dann ist allerdings auch das Betriebsratsmitglied an die Vereinbarung gebunden.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Hamburg (10.05.2022)
Aktenzeichen 3 Ca 74/21
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