Arbeitszeit

Arbeitsminister plant Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

15. Februar 2022
Arbeitszeit
Quelle: pixabay

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der für elf Branchen eine Pflicht zur digitalen Erfassung aller Arbeitszeiten anordnet - bei Verstoß droht ein Bußgeld. Der Referentenentwurf, in dem es um die Reform der Minjobs geht, lag bereits Gewerkschaften und Arbeitgebern vor - und erhält Kritik von beiden Seiten.

Der Gesetzentwurf "Zweites Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" umfasst 13 Artikel und ändert mehrere Bücher des Sozialgesetzbuchs, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und die Gewerbeordnung (GewO).


Minijob-Grenze und Mindestlohn

Kernpunkt des Entwurfs ist die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze für Minjobs an, die zuletzt im Jahr 2013 auf 450 Euro festgelegt wurde. Die Grenze soll auf 520 Euro steigen.

Obwohl diese Beschäftigungsform als prekär gilt, haben laut Bundesagentur für Arbeit 2020 rund 7,3 Millionen Beschäfigte in Minijobs gearbeitet - davon 2,85 Millionen im Nebenjob, weitere 4,47 Millionen ausschließlich.

Auch in Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn. Das heißt, der Mindestlohn bestimmt die Zahl der Arbeitsstunden, die als Gegenwert im Monat für die 450,- Euro gearbeitet werden dürfen - 2021 waren dies ca. 47 Stunden.

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2022 9,82 Euro pro Stunde. Zum 1. Juli 2022 steigt er planmäßig auf 10,45 Euro. Damit sich das Verhältnis innerhalb der Minjobs nicht ändert, wird die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch angehoben und steigt zunächst auf 520 Euro.

Übergangsbereich

Gleichzeitig soll auch die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich von monatlich bisher 1.300 auf 1.600 Euro ansteigen. Dies soll eine Entlastung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit geringem Arbeitsentgelt bewirken und zudem einen Anreiz für geringfügig Beschäftigte bieten, ihre Arbeitszeit über einen Minijob hinaus auszuweiten.

Arbeitszeiterfassung

Flankiert werden sollen die Erhöhungen von besseren Kontrollen und einer geänderten Dokumentationspflicht für die Arbeitszeiten im Mindestlohngesetz (MiLoG).

Künftig sollen nach dem MiLoG Beginn der täglichen Arbeitszeit jeweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch und manipulationssicher aufgezeichnet und elektronisch aufbewahrt werden. Die neuen Anforderungen sollen dabei dem Bürokratieabbau durch Digitalisierung sowie der Verhinderung von Manipulationen bei der Arbeitszeitaufzeichnung dienen. Die geplante Regelung soll in 17 MiLoG eingefügt werden.

Die modifizierten Pflichten zur Arbeitszeitaufzeichnung werden auch ins Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(AEntG) und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) aufgenommen.

Die Zeiterfassungspflicht obliegt nach dem Entwurf den Arbeitgebern

- die als Entleiher Leiharbeitnehmer:innen beschäftigen (§ 17c AÜG-Entwurf)

- von nach Maßgabe des AEntG entsandten Arbeitnehmer:innen (§ 19 AEntG-Entwurf)

- von geringfügig Beschäftigten (§ 8 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 17 MiLoG-Entwurf)

- in den elf in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (i.V.m. § 17 MiLoG-Entwurf) aufgeführten Branchen:

  1. Baugewerbe,
  2. Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  3. Personenbeförderungsgewerbe,
  4. Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  5. Schaustellergewerbe,
  6. Unternehmen der Forstwirtschaft,
  7. Gebäudereinigungsgewerbe,
  8. Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  9. Fleischwirtschaft,
  10. Prostitutionsgewerbe,
  11. Wach- und Sicherheitsgewerbe.

Für die Fleischwirtschaft besteht eine entsprechende Pflicht bereits (§ 6 GSA Fleisch), sie soll aufgehoben werden und in der Erfassungspflicht nach § 17 MiLoG aufgehen.

Pflichten und Bußgelder

Ergänzend soll in der Gewerbeordnung (GewO) eine Verpflichtung des Arbeitgebers eingeführt eingeführt werden, die elektronisch erfassten, mindestlohnrelevanten Arbeitszeiten nach Beendigung des Abrechnungszeitraums bereitzustellen.

Erweitert wird auch der Ordnungswidrigkeitstatbestand in § 16 Abs. 1 Nr. 17 AÜG, wonach auch ein Verstoß gegen die  vorgeschriebene Weise der Aufzeichnung zu einer Ordnungswidrigkeit führt - hier kann die Aufsichtsbehörde ein Bußgeld verhängen.

Im Zuge der Entgeltabrechnung soll der Arbeitgbeber künftig über die Höhe des auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Mindestlohns nach MiLoG, AEntG oder AÜG informieren müssen.

Kritik von Verbänden

Während die Gewerkschaften die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze und die geplante Dynamisierung äußerst kritisch betrachten, billigen sie den geplanten Ausbau der Arbeitszeiterfassung nach dem Mindestlohngesetz (DGB-Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 7.2.2022). Umgekehrt beklagt etwa die Zeitarbeitsbranche die Pläne zur Zeiterfassung als "zusätzlichen Bürokratieaufbau" - in diesem Zusammenhang äußern sich auch Unternehmen und Verbände der Baubranche kritisch und weisen auf praktische und Datenschutzprobleme hin ("Heil ärgert Baufirmen mit neuer Arbeitszeiterfassung" FAZ.net, 15.2.2022).

Was von diesem Referentenentwurf in die Gesetzgebung eingeht und welche Änderungen dort ggf. noch vorgenommen werden, bleibt abzuwarten.

Quellen:

Referentenentwurf des BMAS »Entwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der gering-
fügigen Beschäftigung« vom 1.2.2022 (www.portal-sozialpolitik.de)

DGB, Stellungnahmen zum Entwurf vom 7.2.2022 (www.dgb.de)

IG Zeitarbeit, Stellungnahme vom 8.2.2022 (www.ig-zeitarbeit.de)

Lesetipp:

»EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung – Bedeutung für Betriebsräte«

© bund-verlag.de (ck)

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