Arbeitsteilung in kleinen Betriebsratsgremien

Für eine arbeitsteilige und spezialisierte Bewältigung der Betriebsratsarbeit können auch kleine Betriebsratsgremien häufig auf gesetzliche Regeln zurückgreifen.
Für einige Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz hat der Gesetzgeber eine Mindestanzahl an Beschäftigten vorgesehen (sogenannte »Schwellenwerte«). Einige Schwellenwerte sind so ausgestaltet, dass bereits kleinere Betriebsratsgremien mit sieben Mitgliedern diese in Anspruch nehmen können.
Fachausschüsse
Um die Gremienarbeit effizient zu gestalten, können Betriebsräte in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Fachausschüsse bilden (§ 28 Abs. 1 BetrVG). Diesen Fachausschüssen können Themen und Aufgaben zur Vorbereitung von Sitzungen, Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, Entwicklung von Betriebsvereinbarungen oder Auswertung von Daten übertragen werden. Die selbständige Erledigung von Aufgaben kann nur in Betriebsratsgremien mit einem Betriebsausschuss (also ab 9 Mitgliedern) übertragen werden.
Fachausschüsse befassen sich mit fachlichen Themen der Betriebsratsarbeit. Die Geschäftsführung oder interne Organisation kann der Betriebsrat demnach nicht auf einen Fachausschuss übertragen.
Arbeitsgruppen
Damit die Betriebsratsarbeit auf zusätzlichen »Schultern« verteilt ist, können Gremien in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern auch Arbeitsgruppen bilden, bei denen sie Beschäftigte ohne Betriebsratsmandat hinzuziehen können (§ 28a BetrVG).
Wirtschaftsausschuss
Die wirtschaftlichen Angelegenheiten stellen in Betrieben aller Größen eine wichtige Arbeitsgrundlage des Betriebsrats dar. Daher hat der Gesetzgeber festgeschrieben, dass in allen Unternehmen mit mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zwingend zu bilden ist (§ 106 Abs. 1 BetrVG).
Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Arbeitgeber zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses sollen monatlich stattfinden.
Berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten nutzen
Neben den beschriebenen gesetzlichen Möglichkeiten haben auch kleine Betriebsratsgremien die Möglichkeit, die im Gremium bereits vorhandenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Betriebsratsarbeit zu nutzen.
Das Betriebsratsgremium kann – unabhängig von seiner Größe – auch einzelne Betriebsratsmitglieder durch Beschluss mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen.
Arbeitsteilung im Gremium mit 5 Mitgliedern
Ein Betriebsratsgremium mit 5 Mitgliedern könnte sich wie folgt arbeitsteilig organisieren:
- Mitglied 1: Betriebsratsvorsitz, Mitglied im Wirtschaftsausschuss, Spezialisierung auf Personelle Angelegenheiten
- Mitglied 2: Stellvertretender Vorsitz, Mitglied im Arbeitsschutzausschuss des Arbeitgebers, Spezialisierung auf Arbeits- und Gesundheitsschutz und BEM
- Mitglied 3: Schriftführer, Büroorganisation, Öffentlichkeitsarbeit, Mitglied im Arbeitsschutzausschuss des Arbeitgebers
- Mitglied 4: Mitglied im Wirtschaftsausschuss, Spezialisierung auf Arbeitszeit- und Vergütungsfragen
- Mitglied 5: Mitglied im Wirtschaftsausschuss, Spezialisierung auf IT-Themen und Arbeitsorganisation
Mehr Informationen, Beispiele, Hinweise und Tipps
Zu einer Spezialisierung der Betriebsratsmitglieder gehört nicht nur die Übertragung von Aufgaben, sondern auch gezielte Bildungsmaßnahmen. Betriebsratsseminare verknüpfen die fachlichen Themen mit den Rechten und Pflichten des Betriebsrats aus dem BetrVG.
Eine Arbeitshilfe, wie die Aufgaben- und Bildungsplanung aussehen könnte, viele Beispiele zur Aufgabenverteilung und weitere Informationen zu den Ausschüssen erfahren Sie im Informationsdienst »Betriebsrat und Mitbestimmung« 11/2019.
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