Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit muss rechtzeitig vorliegen

1. Krankengeld nur bei rechtzeitige Vorlage
Die Klägerin war ab dem 01.06.2016 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Bereits am 10.06.2016 erkrankte sie arbeitsunfähig und kündigte sodann das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2016. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU-Bescheinigung) vom 10.06.2016 ging am 01.07.2016 bei der beklagten Krankenkasse ein. Diese lehnte wegen verspäteter Vorlage die Zahlung von Krankengeld ab.
Zu Recht, urteilte die 3. Kammer des Sozialgerichts (SG) Detmold. Das Krankengeld ruht für den Zeitraum vom 10.06.2016 bis zum 30.06.2016 und kommt damit nicht zur Auszahlung. Grund hierfür ist die verspätete Übersendung der Bescheinigung.
Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hatte die Klägerin ebenfalls nicht, weil ihr Arbeitsverhältnis erst seit zehn Tagen bestanden hatte.
Auch die Behauptung der Klägerin, sie habe nicht gewusst, dass sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe, überzeugte die Kammer nicht. Ein Verschulden des behandelnden Arztes bei der Handhabung des Vordrucks kann nicht der Beklagten zugerechnet werden.
Quelle:
SG Detmold (12.01.2018)
Aktenzeichen: S 3 KR 824/16 (nicht rechtskräftig)
SG Detmold, Pressemitteilung vom 26.2.2018.
2. Versäumnis des Arztes geht zu Lasten der Kasse
Zugunsten der Klägerin entschied das SG Detmold in einem anderen Fall und bejahte den Anspruch auf Krankengeld: Die Klägerin war auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums krankgeschrieben. Sie hatte sich rechtzeitig zu ihrem Hausarzt begeben, um die AU-Bescheinigung einzuholen.
Der Arzt händigte ihr das Formular, das für den Versicherten zur Vorlage bei seiner Krankenkasse bestimmt ist, aber nicht aus, sondern veranlasste die Versendung an die Krankenkasse selbst. Unter anderem hierfür hatte er zuvor von der Krankenkasse Freiumschläge zur Verfügung gestellt bekommen. Als die Bescheinigung erst nach Ablauf der einwöchigen Meldefrist bei der Beklagten einging, verweigerte diese die Zahlung des Krankengeldes für die Zeit bis zur Vorlage der Bescheinigung.
Zu Unrecht, entschied die 5. Kammer des SG Detmold. Zwar muss der Versicherte grundsätzlich selbst für die rechtzeitige Meldung der AU sorgen. Von dieser Obliegenheitsverpflichtung gibt es jedoch Ausnahmen. Eine Ausnahme ergibt sich aus dem EFZG, da der Arzt danach verpflichtet ist, die AU der Krankenkasse zu melden. Treten Verzögerungen bei der Übermittlung der AU-Bescheinigung auf, muss sich die Krankenkasse diese zurechnen lassen.
Nach Auffassung der Richter greift diese Rechtsfolge auch dann, wenn der Arzt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ungefragt den Teil des Vordrucks der AU-Bescheinigung, der zur Vorlage bei der Krankenkasse bestimmt ist, nicht dem Versicherten aushändigt, sondern die Weiterleitung selbst übernimmt.
Die Klägerin hatte nämlich keine Möglichkeit, für den rechtzeitigen Zugang der Meldung zu sorgen. Sie war insbesondere nicht verpflichtet, dieKrankenkasse über das Fortbestehen der AU auf andere Weise zu informieren. Sie durfte sich vielmehr darauf verlassen, dass der Arzt für eine rechtzeitige Übermittlung sorgt.
Wenn der behandelnde Arzt dann die Bescheinigung innerhalb seiner berufsrechtlichen Befugnisse als Vertragsarzt weiterleitet, liegt das Risiko für den verspäteten Zugang der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass der für den Versicherten vorgesehene Vordruck den Hinweis enthält, dass eine verspätete Meldung zum Ausschluss von Krankengeld führen kann.
Quelle:
SG Detmold (15.11.2017)
Aktenzeichen: S 5 KR 266/17 (rechtskräftig)
SG Detmold, Pressemitteilung vom 26.2.2018.
Hintergrund: Meldepflicht bei Krankheit
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach § 3 EFZG. Der Anspruch auf Krankengeld ist in § 44 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Die Meldepflicht stellt eine Obliegenheit des Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse dar. Die Meldung soll gewährleisten, dass die Krankenkasse möglichst frühzeitig über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit informiert wird. Die Kasse soll in die Lage versetzt werden, vor der Entscheidung über den Krankengeldanspruch und ggf. auch während des Leistungsbezugs den Gesundheitszustand des Versicherten durch den Medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, um Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu beseitigen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung des Heilerfolges und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können.
Versäumt der Versicherte die Meldung, führt dies zu einem regelmäßig endgültigen Verlust eines entstandenen und fälligen Anspruchs. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trägt den eindeutigen Hinweis: »Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse«. Dies muss einem Arbeitnehmer klar machen, dass er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seiner Krankenkasse zu übersenden hat.
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