Arbeitszeit

Arbeitszeitbetrug: Die wichtigsten Antworten

12. Juli 2023
Arbeitszeit
Quelle: iStock.com, Ivan-balyan

Privat im Internet surfen, nicht ausstempeln zum Rauchen, Pausen überziehen: Wenn es um Arbeitszeitbetrug geht, sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitsgerichte oft streng. Nicht selten sind fristlose Kündigungen die Folge. Aber wann ist es Arbeitszeitbetrug? Und welche Konsequenz ist wann angemessen? Lesen Sie es in Ausgabe 7/2023 von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung«.

1. Wann liegt ein Arbeitszeitbetrug vor?

Arbeitszeitbetrug liegt immer dann vor, wenn Beschäftigte sich für Arbeitszeit bezahlen lassen, die sie tatsächlich nicht geleistet haben. Beim Arbeitszeitbetrug geht es also um das Vortäuschen tatsächlich nicht erbrachter Arbeitsleistung. Typische Beispiele dafür sind:

  • Missbrauch von Stempeluhren (etwa wenn ein Kollege für einen anderen um 8 Uhr einsticht, obwohl der erst um 9 Uhr kommt)
  • Aufschreiben von Pausen als Arbeitszeit
  • Erledigen privater Tätigkeiten während der Arbeitszeit, etwa das Führen privater Telefonate oder das Schreiben privater Nachrichten, privates Surfen im Internet

Der Toilettengang, eine Tasse Kaffee holen oder ein kurzes Pläuschchen mit dem Kollegen fallen nicht unter Arbeitszeitbetrug. Beschäftigte arbeiten in dieser Zeit zwar nicht im eigentlichen Sinne. Aber wenn sich Kaffee- und Plauderpausen im Rahmen des Üblichen halten, sind das bezahlte Kurzpausen, die erlaubt sind und zur Arbeitszeit zählen. …

Wichtig: Ein Arbeitszeitbetrug ist nicht das gleiche wie ein Arbeitszeitverstoß. Beispiel: Kommen Beschäftigte zu spät, stempeln sich dann aber ordnungsgemäß zu genau dieser Zeit ein, begehen sie keinen Arbeitszeitbetrug. Geben sie in der Zeiterfassung aber fälschlicherweise an, pünktlich gewesen zu sein, begehen sie einen Arbeitszeitbetrug. Dreh- und Angelpunkt ist also die Täuschungsabsicht.

2. Ist es Arbeitszeitbetrug, wenn Beschäftigte für Raucherpausen nicht ausstempeln?

Ja. Zusätzliche Raucherpausen (außerhalb der vorgeschriebenen Ruhepausen nach dem ArbZG) zählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Gibt es am Arbeitsplatz ein Zeiterfassungssystem, müssen Raucher daher ausstechen, wenn sie für eine Zigarette nach draußen gehen. Tun sie das nicht, ist das ein Arbeitszeitbetrug, der sogar zu einer fristlosen Kündigung führen kann (LAG Thüringen 3. 5. 2022 – 1 Sa 18/21). Selbst wenn es sich seit vielen Jahren eingebürgert hat, dass Beschäftigte ohne zu stempeln Raucherpausen nehmen, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, diesen Zustand aufgrund einer betrieblichen Übung beizubehalten.

Außerdem in diesem Beitrag:

  • 3. Wann kann der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen?
  • 4. Wann ist eine fristlose Kündigung möglich?
  • 5. Stichwort »beweisen«: Was darf der Arbeitgeber?

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag  finden Sie in »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« Ausgabe 7/2023.

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© bund-verlag.de (fk)

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