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Arbeitszeiterfassung im Homeoffice

19. Oktober 2022
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Quelle: © littlestocker / Foto Dollar Club

Viele meinen, dass Arbeitszeiterfassung und Homeoffice ein Widerspruch sind. Dem ist aber nicht so. Zeiterfassung schützt vielmehr vor Überlastung und dient damit dem Schutz der Beschäftigten. Das sieht auch das BAG in seiner spektakulären Entscheidung vom 13. 9. 2022 so. Regina Steiner, Fachanwältin für Arbeitsrecht, erläutert alles Wichtige in Ausgabe 10/2022 von »Computer und Arbeit«.

Im Homeoffice ist die Abgrenzung zwischen Arbeits- und Privatleben zuweilen schwierig. Eine Trennung ist aber wichtig, um sicherzustellen, dass Beschäftigte im Homeoffice genügend Ruhezeit erhalten. Ruhezeit liegt nur vor, wenn sich der Beschäftigte aus den betrieblichen Zusammenhängen voll zurückziehen kann und frei ist, über seine Zeit zu verfügen.

Welche Arbeitszeit gilt im Homeoffice?

Auch für die Arbeit im Homeoffice gilt die ansonsten betriebsübliche Arbeitszeit. Sie ergibt sich i. d. R. aus der einschlägigen Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Die meisten Beschäftigten, deren Arbeitsaufgaben für die Arbeit im Homeoffice geeignet sind, arbeiten in Gleitzeit. In der Gleitzeitvereinbarung sind Rahmenarbeitszeiten festgelegt, innerhalb derer die Arbeit zu leisten ist. Außerhalb dieser Rahmenarbeitszeit darf nicht gearbeitet werden.

Selbstverständlich gelten im Homeoffice alle Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes uneingeschränkt. Das heißt: Die Höchstarbeitszeit von zehn Stunden täglich darf in keinem Fall überschritten werden. Die Ruhezeit von elf Stunden nach Beendigung der Arbeit bis zum Beginn des nächsten Arbeitstags ist zwingend einzuhalten. Nach sechs Stunden Arbeit muss eine Pause von einer halben Stunde und – wenn die Arbeitszeit neun Stunden und mehr beträgt – sogar von 45 Minuten eingelegt werden. Sonntagsarbeit ist auch im Homeoffice verboten.

Muss die Arbeitszeit im Homeoffice erfasst werden?

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits in seinem Urteil aus 2019 entschieden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzurichten.

Arbeitgeber stellten sich lange Zeit auf den Standpunkt, dass der nationale Gesetzgeber diese Rechtsprechung nicht in innerdeutsches Recht umgesetzt habe. Es gäbe keine Vorschrift in Deutschland, die die Arbeitgeber verpflichte, ein System zur Arbeitszeitaufzeichnung einzurichten. Und solange dies nicht der Fall sei, könnten sie die Rechtsprechung des EuGH ignorieren. Das BAG hat sich nun jüngst in einem aufsehenerregenden Urteil vom 13. 9. 2022 der Meinung des EuGH angeschlossen und damit den Streit beendet. Das heißt: Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, sämtliche Arbeitszeiten – ob im Büro, im Homeoffice oder mobil – aufzuzeichnen. Das folge aus dem Arbeitsschutzgesetz im Lichte der Auslegung des EuGH-Urteils aus 2019.

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag von Regina Steiner finden Sie in »Computer und Arbeit« Ausgabe 10/2022.

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© bund-verlag.de (fk)

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