Arbeitszeit

Arbeitszeitgesetz: Reform für 2023 geplant

16. Dezember 2022
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Quelle: iStock.com, AndreyPopov

Das Bundesarbeitsgericht hat es mit seinem Beschluss zur Arbeitszeiterfassung vorgegeben: Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten aller Beschäftigten transparent und nachprüfbar aufzeichnen. Jetzt will der Gesetzgeber nachziehen: Die Reform des Arbeitszeitgesetzes ist für das kommende Jahr geplant. Die Abschaffung des Acht-Stunden-Tages lehnt Bundesarbeitsminister Heil allerdings ab.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) will nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13.9.2022 – 1 ABR 22/21) im kommenden Jahr zeitnah die Reform des Arbeitszeitgesetzes vorlegen. »Wir werden praxistaugliche Lösungen vorlegen«, sagte Heil der »Rheinischen Post«. »Es geht nicht darum, die Stechuhr wieder einzuführen, es gibt heute auch digitale Möglichkeiten. Über die Konsequenzen des Urteils spreche ich mit den Sozialpartnern und werde dann zeitnah einen Vorschlag vorlegen.«

Keine Abschaffung des Acht-Stunden-Tages

Eine von den Arbeitgebern geforderte Abschaffung des starren Acht-Stunden-Tages im Zuge der Reform lehnte Heil ab. »Arbeitszeitgesetze dienen dem gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten. Deshalb kann Arbeitszeitpolitik nicht Wünsch-Dir-was-vor-Weihnachten von Interessengruppen sein«, sagte Heil.

Minister: Erkrankungen durch Arbeitsbelastung

»Das deutsche Arbeitszeitgesetz ist übrigens flexibler als einige behaupten. Unter dem Dach von Tarifverträgen gibt es heute schon sehr flexible Arbeitszeitregelungen. Sie müssen aber zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten fair ausgehandelt werden«, sagte der Minister. »Und wir dürfen nicht vergessen: Psychische Erkrankungen wie Burn-Out nehmen in unserer Gesellschaft zu, das ist keine Modeerscheinung. Das hat auch mit der Arbeitszeitverdichtung und permanenter Erreichbarkeit zu tun«, ergänzte er.

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte unlängst vorgegeben, dass die Arbeitszeiten in jedem deutschen Betrieb transparent und nachprüfbar aufgezeichnet werden müssen (BAG 13.9.2022 – 1 ABR 22/21). Aus der Begründung des BAG-Urteils zur Arbeitszeiterfassung vom September geht hervor, dass Arbeitgeber künftig ein »objektives, verlässliches und zugängliches System« einführen müssen, »mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann«. Das Gericht bezieht sich dabei auf ein Urteil zur Arbeitszeiterfassung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2019.

Quelle:

dpa vom 15.12.2022

© bund-verlag.de (fk)

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