Grundsicherung

»Au-Pair« kann Arbeitnehmerin sein

26. Juli 2018
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Quelle: © Kzenon / Foto Dollar Club

Das französische »au-pair« bedeutet wörtlich »auf Gegenleistung«. Junge Menschen, die gegen Hilfe im Haushalt und Taschengeld ihr Gastland kennenlernen wollen, sind vielerorts begehrte Arbeitskräfte. Dafür können sie auch Anspruch auf soziale Absicherung bis hin zu Hartz IV haben – so das Sozialgericht Landshut.

Eine kroatische Staatsangehörige klagte gegen das Jobcenter in Landshut, ihr Leistungen nach dem SGB II (»Hartz IV«) zu gewähren. Im Jahr 2014 war sie als damals 26-Jährige nach Deutschland eingereist, um für ein halbes Jahr bei einer Familie als »Au-Pair« tätig zu werden.

Als Gegenleistung für ihre Mithilfe im Haushalt von vier bis fünf Stunden pro Tag erhielt sie von ihrer Gastfamilie neben freier Kost und Logis eine Vergütung von 260 Euro im Monat, daneben bezahlten Urlaub, Kranken- und Unfallversicherung, einen Sprachkurs, eine Prepaid-Telefonkarte und die Möglichkeit der Benutzung eines Autos mit zwei Tankfüllungen pro Monat.

Diese Tätigkeit übte die Klägerin von Mitte Januar bis Mitte August 2014 aus, anschließend war sie bis August 2015 mehrfach befristet als Empfangskraft in einem Hotel beschäftigt. Im September 2015 beantragte sie Leistungen der Grundsicherung (»Hartz IV«) und erhielt diese bewilligt.

Im Jahr 2016 weigerte sich das Jobcenter, ihr die Leistungen weiter zu bewilligen, weil sie in Deutschland nicht hinreichend lange als Arbeitnehmerin tätig geworden sei.

Unionsrecht spricht für Arbeitnehmerstellung

Das Sozialgericht (SG) Landshut hat entschieden, dass auch der Einsatz als »Au-Pair« europarechtlich die Arbeitnehmereigenschaft begründen kann und in der Folge auch einen Anspruch auf Hartz IV - Leistungen.

Nach Auffassung des SG Landshut spricht die Ausgestaltung ihrer »Au-Pair«-Tätigkeit dafür, die Klägerin auch für diese Zeit als Arbeitnehmerin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 des EU-Freizügigkeitsgesetzes (FreizügG/EU) anzusehen. Nach dem Unionsrecht sei die Arbeitnehmereigenschaft in der Regel schon dann gegeben, wenn die Wochenarbeitszeit mehr als zehn Stunden betrage.

Auch müsse die Beschäftigung nicht zwingend in Gänze zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichen. Bei der Klägerin hätten die monatlichen Leistungen im Wert von rund 1.000 Euro hierzu in jedem Fall ausgereicht.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

SG Landshut (31.01.2018)
Aktenzeichen S 11 AS 624/16
SG Landshut, Pressemitteilung v. 18.7.2018
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