Datenschutz

Auch gut gemeinter Hackerangriff rechtfertigt Rauswurf

31. Januar 2020 Datenschutz, Kündigung
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Kundendaten sind eine sensible Angelegenheit. Und deswegen sind sie besonders schützenswert. Ein Verstoß gegen seine Datenschutzpflichten rechtfertigt die fristlose Kündigung eines IT-Mitarbeiters, so das ArbG Siegburg.

Der gekündigte Arbeitnehmer war seit 2011 als SAP-Berater tätig. Vom Rechner eines Spielcasinos aus bestellte er Kopfschmerztabletten für zwei Vorstandsmitglieder einer Kundin seines Arbeitgebers. Für die Zahlung per Lastschrift hatte er zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf ein privates Speichermedium Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten von Kunden der Kundin heruntergeladen.

Im Rahmen der Bestellung teilte er dem Vorstand dieser Kundin mit, dass sein Tun zeige, wie einfach Datenmissbrauch sei, was bei ihnen zu Kopfschmerzen führen müsste, wobei die bestellten Kopfschmerztabletten durchaus helfen könnten. Seinen Arbeitgeber hatte er über derartige Sicherheitslücken im System der Kundin nicht informiert. Gegen die fristlose Kündigung, die daraufhin bei ihm eingetrudelt war, wehrte er sich mit einer Kündigungsschutzklage.

Auch gut gemeinter Detenklau rechtfertigt Rauswurf

Die Beklagte hatte er zuvor nicht über bestehende Sicherheitslücken bei der Kundin informiert. Der Kläger erhielt am 26.08.2019 eine fristlose Kündigung. Er erhob dagegen Kündigungsschutzklage.

Das ArbG Siegburg entschied, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Durch sein Vorgehen hat der Mitarbeiter gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers eklatant verstoßen. Sensible Kundendaten sind zu schützen. Der Kläger hat seinen Datenzugriff missbraucht und eine Sicherheitslücke beim Kunden ausgenutzt.

Mitarbeiter gefährdet Geschäftsbeziehung zur Kundin

Kunden dürfen von dem sie betreuenden Unternehmen und deren Mitarbeitern erwarten, dass diese die Daten schützten, und nicht etwa Missbrauch damit betrieben. Auch für das Aufdecken vermeintlicher Sicherheitslücken dürfen Kundendaten nicht missbraucht werden.

Der IT-Mitarbeiter hat durch seinen Datenmissbrauch das Vertrauen der Kundin in seinen Arbeitgeber so massiv gestört, dass die Kundenbeziehung massiv gefährdet wurde, weshalb eine fristlose Kündigung gerechtfertigt war.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

ArbG Siegburg (15.01.2020)
Aktenzeichen 3 Ca 1793/19
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