Betriebsratsarbeit

Auf diese Ausstattung habt Ihr Anspruch

01. August 2022 Ausstattung
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Damit der Betriebsrat die anfallenden Aufgaben bewältigen kann, braucht er geeignete Räume, technische Ausstattung und Sachmittel. Das gilt auch für Videokonferenzen und mobile Arbeitsformen. Worauf Ihr Anspruch habt, verrät Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 8/2022.

Der Betriebsrat verfügt über kein eigenes Vermögen oder Einnahmen. Deshalb ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die erforderlichen Kosten der Betriebsratsarbeit zu übernehmen (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Diese können sich z. B. aus Seminaren, Fahrtkosten, Beratungsaufwand oder der bezahlten Freistellung für die Betriebsratsarbeit ergeben.

Was ist „erforderlich“?

§ 40 Abs. 2 BetrVG regelt, dass der Arbeitgeber die Sachmittel und Ausstattung im „erforderlichen“ Umfang zur Verfügung stellen muss. Damit „gehören“ dem Betriebsrat diese Sachmittel zwar nicht, aber das Gremium hat die freie Entscheidung über deren Nutzung.

Was unter „erforderlich“ zu verstehen ist, führt erwartungsgemäß oft zu Meinungsverschiedenheiten und nicht zuletzt vor das Gericht. Denn je nach betrieblichen Möglichkeiten sowie Art und Umfang der Betriebsratsarbeit können die benötigten Sachmittel und die Ausstattung des Betriebsrats sehr unterschiedlich ausfallen. „Dabei hat der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen“, so das BAG (14. 7. 2010 – 7 ABR 80/08).

Welche Sachmittel sind Standard?

Da der Gesetzgeber verlangt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat für seine Sitzungen, Sprechstunden und die Geschäftsführung angemessene Räume, Technik, Sachmittel und ggf. Büropersonal zur Verfügung stellt, ist die Liste sehr umfangreich. Insbesondere durch die neu ins Betriebsverfassungsgesetz aufgenommene Möglichkeit der Sitzungsteilnahme per Video- oder Telefonkonferenz (§ 30 Abs. 2 BetrVG) haben sich hier neue Anforderungen an die technische Ausstattung ergeben. Gleiches gilt, wenn Beschäftigte mobil arbeiten und nur noch technisch und nicht mehr persönlich im Betrieb erreicht werden.

Den vollständigen Beitrag zum Thema lest Ihr in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 8/2022 auf Seite 4ff. Darin gibt es u.a. Antworten auf folgende Fragen:

  • Gibt es einen Anspruch auf ein Betriebsratsbüro?
  • Wie lassen sich die erforderliche Sachmittel durchsetzen?
  • Gibt es ein „Budget“ für den Betriebsrat?
  • Was sind Beispiele für erforderliche Sachmittel?
  • Wie sieht ein Muster-Beschluss zur technischen Ausstattung für (hybride) Videokonferenzen aus?

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