Elternzeit

Ausgewanderter Beamter erhält kein Elterngeld

05. März 2020
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Quelle: © Kzenon / Foto Dollar Club

Beamtinnen und Beamte können auch im Ausland Anspruch auf Elterngeld haben, wenn ihr Dienstherr sie dorthin abordnet oder versetzt. Daran fehlt es jedoch, wenn ein Beamter sich privat entschließt, mit seiner Familie in die USA zu ziehen und seinen Wohnsitz im Inland auflöst - so das Landessozialgericht Darmstadt.

Das Problem:

Elterngeld erhalten Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Beamtinnen und Beamte können auch im Ausland anspruchsberechtigt sein, wenn sie von ihrem Dienstherrn vorübergehend ins Ausland abgeordnet oder versetzt wurden oder bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig sind. Bei einem privat veranlassten Auslandsaufenthalt gilt dies aber nicht, wie das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschieden hat. 

Das geschah:

Der  Kläger ist ein 1973 geborener Postbeamter. 2014 löste er seine Wohnung in Hessen/Rheingau-Taunus-Kreis auf und reiste mit seiner US-amerikanischen schwangeren Ehefrau in die USA, wo er seitdem ununterbrochen lebt. Dafür hat er von seinem Dienstherrn Sonderurlaub ohne Besoldung erhalten und eine Teilzeitstelle beim deutschen Generalkonsulat in Houston (Texas) angenommen. Seine beiden Töchter wurden im August 2014 und Mai 2016 geboren.

Jeweils nach den Geburten beantragte der Mann gegenüber dem Land Hessen die Gewährung von Elterngeld. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland mehr verfügt. Er erhob Klage auf das Elterngeld. Das Sozialgericht wies seine Klage ab.

Das sagt das Gericht:

Auch das Landessozialgericht gab dem Land Hessen Recht. Der Kläger habe seine Wohnung vor der Ausreise in die USA aufgegeben und auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland behalten. Bereits damals sei ein Aufenthalt in den USA von mehr als einem Jahr geplant gewesen. Sein Dienstherr, die Deutsche Post AG, habe ihn auch nicht ins Ausland versetzt oder abgeordnet.

Der Kläger sei schließlich auch nicht vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig. Denn das Generalkonsulat, bei welchem der Kläger seit September 2015 als Pförtner teilzeitbeschäftigt sei, sei zwar deutsche Behörde auf exterritorialem Gebiet, aber ohne zwischen- oder überstaatlichen Charakter.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LSG Darmstadt
Aktenzeichen 5 EG 9/18
LSG Darmstadt, Pressemitteilung vom 4.3.2020
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