Betriebsrat

Schwangerschaften im Betrieb: Betriebsrat muss Datenschutz zusichern

12. August 2019
Datenschutz_2_62918335-e1465204329163
Quelle: © JiSign / Foto Dollar Club

Bei sensiblen Arbeitnehmerdaten kann der Auskunftsanspruch des Betriebsrats ausnahmsweise bedingt sein. Etwa bei Schwangerschaften der Arbeitnehmerinnen. Der Betriebsrat muss dann darlegen, dass und wie er die Gesundheitsdaten vor unbefugtem Zugriff sichert. Sonst kann der Arbeitgeber die Auskunft verweigern - so nun das BAG.

Eigentlich muss der Betriebsrat über alles im Betrieb Bescheid wissen, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können. Der Arbeitgeber muss ihn daher umfassend informieren – eigentlich auch über Schwangerschaften im Betrieb.

Allerdings steht der Informationsanspruch in Konflikt mit dem Recht der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung. Diesem räumen die 2018 in Kraft getretene EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das neu gefasste Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hohen Stellenwert ein.

Das war der Fall

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber schwangeren Arbeitnehmerinnen  das Recht eingeräumt, der Weitergabe der Information über die Schwangerschaft zu widersprechen. In Fall des Widerspruchs erfuhr der Betriebsrat also nichts von der Schwangerschaft.

Der Betriebsrat verlangt vom Arbeitgeber Unterrichtung über alle Schwangerschaften in vollem Umfang. Ohne diese sei das Gremium nicht in der Lage, seine Kontrollaufgabe nach § 80 BetrVG wahrzunehmen. Der Betriebsrat ist der Meinung, das Erfüllen der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben – eben seine Kontrollaufgabe – sei nicht von einer Einwilligung der schwangeren Arbeitnehmerin abhängig.

Das sagt das Gericht

Das BAG stellt wichtige Grundregeln für den Auskunftsanspruch bei Gesundheitsdaten auf – wie folgt:

Die dem Betriebsrat gesetzlich zugewiesenen Aufgaben sind im Prinzip nicht von einer vorherigen Einwilligung der Arbeitnehmer abhängig und stehen nicht zu deren Disposition. Allerdings gibt es – so die Richter – bei sensiblen Gesundheitsdaten, zu denen eine Schwangerschaft gehört, gewisse datenschutzrechtliche Grenzen, die auch der Betriebsrat zu beachten hat.

So muss der Betriebsrat, um die Auskunft zu erhalten, seinerseits die Maßnahmen darlegen, mit denen er den Datenschutz der betroffenen Arbeitnehmerinnen wahren will. Den Betriebsrat trifft insoweit eine besondere »Schutzpflicht« für diese sensiblen Gesundheitsdaten.

Diese Pflicht gilt unabhängig von der Streitfrage, ob der Betriebsrat im Datenschutz selbst verantwortliche Stelle ist (iSv. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO) oder Teil der für die Daten verantwortlichen Stelle, nämlich seines Arbeitgebers. Diese Streitfrage lässt auch das BAG offen.

Der Betriebsrat muss – so das Gericht – vor allem Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit der sensiblen Gesundheitsdaten sicherzustellen. Diese Maßnahmen muss das Gremium selbst treffen, denn der Arbeitgeber darf die Daten zwar an den Betriebsrat weitergeben, weil er damit eine eigene arbeitsrechtliche Pflicht erfüllt (§ 26 Abs. 3 BDSG). Er kann aber die Betriebsratsmitglieder nicht anweisen, bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies verbietet die gesetzlich geschützte Unabhängigkeit des Betriebsrats.

Der Arbeitgeber kann die Datenübermittlung nur verweigern, bis der Betriebsrat darlegt, dass er die angemessenen Schutzmaßnahmen für die Daten ergriffen hat. Welcher Schutz angemessen ist, zählt das BAG unter Bezug auf §§ 26 Abs. 3 i. V. m. § 22 BDSG beispielhaft auf: Das zuverlässige Sicherstellen des Verschlusses der Daten, die Gewähr begrenzter Zugriffsmöglichkeiten oder deren Beschränkung auf einzelne Betriebsratsmitglieder sowie die Datenlöschung nach Beendigung der Überwachungsaufgabe.

Hinweis für die Betriebsratspraxis

Es bleibt dabei: Der Betriebsrat hat zum Erfüllen seiner Aufgaben einen umfassenden Informationsanspruch. Der steht nicht zur Disposition der einzelnen Arbeitnehmer. Bei sensiblen Gesundheitsdaten, so das BAG,  muss der Betriebsrat allerdings bei der Begründung seines Informationsanspruches darlegen, wie er diese Daten schützen wird.

Das Fehlen solcher Schutzmaßnahmen oder ihre Unzulänglichkeit – über die das zuständige Arbeitsgericht im Einzelfall befinden muss  - schließt den Auskunftsanspruch aus.

 Die Schutzmaßnahmen können sein:

  • das zuverlässige Sicherstellen des Verschlusses der Daten (z.B. Passwortschutz beim Betriebsrats-PC, Verwahren der Ausdrucke in abschließbaren Aktenschränken)
  • das Beschränken der Zugriffsmöglichkeiten (z.B. nur für einzelne Betriebsratsmitglieder oder Bürokräfte des Betriebsrats)
  • Planmäßiges Löschen der vertraulichen Daten nach Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben (also z. B. nach Ablauf der Mutterschutzfristen)

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

BAG (09.04.2019)
Aktenzeichen 1 ABR 51/17
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -
Josef Haverkamp
Grundlagen, Empfehlungen und Arbeitshilfen für Betriebs- und Personalräte
32,00 €
Mehr Infos
Peter Wedde
Basiskommentar
54,00 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren