BAG: Anscheinsbeweis für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens
Darum geht es
Die Parteien streiten darüber, wann das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitgebers aufgelöst worden ist. Dieser Zeitpunkt hängt vom Zugang des Kündigungsschreibens bei der Arbeitnehmerin ab.
Im Arbeitsvertrag der Klägerin war eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Quartalsende vereinbart. Ihr Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2021. Das Kündigungsschreiben datiert vom 28.9.2021 und wurde als Einwurf-Einschreiben mit der Deutschen Post verschickt. Wie sich aus dem Zustellvermerk ergibt, warf ein Bediensteter der Deutschen Post AG dieses Schreiben am Donnerstag 30.9.2021 in den Hausbriefkasten der Klägerin ein.
Die Klägerin meint, das Arbeitsverhältnis habe erst mit Ablauf des 31.3.2022 geendet. Sie bestreitet, dass das Schreiben am 30.9.2021 "zu den üblichen Postzustellungszeiten" in ihren Hausbriefkasten eingeworfen wurde. Mit einer Entnahme am selben Tag sei deshalb nicht zu rechnen gewesen, sodass ihr die Kündigung erst am Freitag, 1.10.2021 zugegangen sei.
Das ArbG wies die Klage der Arbeitnehmerin ab. Das LAG hat auch die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Das sagt das BAG
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Arbeitgeber habe mit seiner Kündigung zum 31.12.2021 die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist eingehalten, da der Klägerin das Kündigungsschreiben am 30.9.2021 zugegangen sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte geht eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden zu (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB), sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen.
Anscheinsbeweis für den Zugang
Das LAG hat zu Recht angenommen, es bestehe ein Beweis des ersten Anscheins, dass das Kündigungsschreiben am Zustelltag zu den üblichen Postzustellzeiten in den Hausbriefkasten der Klägerin gelegt wurde. Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, kann auch das Revisionsgericht prüfen.
Nach diesem Maßstab bejaht das BAG einen Anscheinsbeweis, dass das Kündigungsschreiben am 30.9.2021 zu den üblichen Postzustellzeiten in den Hausbriefkasten der Klägerin gelegt wurde.
Das Kündigungsschreiben wurde nach den zuletzt unstreitigen Feststellungen der Vorinstanzen am 30.9.2021 von einem Bediensteten der Deutschen Post AG in den Hausbriefkasten der Klägerin gelegt, wie sich aus dem Zustellbeleg ergibt. Dies begründet den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Einwurf innerhalb der postüblichen Zustellzeiten erfolgt ist. Maßgeblich ist allein der Umstand, dass sich die übliche Postzustellungszeit aus der Arbeitszeit der Postbediensteten ergibt und die Zustellung vorliegend durch einen solchen Bediensteten erfolgt ist.
Klägerin kann Anschein nicht widerlegen
Es ist dann Sache der anderen Partei, hier der Klägerin, den Anschein zu widerlegen. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises stellen weder eine zwingende Beweisregel noch eine Beweisvermutung dar, auch keine Beweislastumkehr zulasten einer Partei. Ein Anscheinsbeweis wird vielmehr bereits dadurch erschüttert, dass der Prozessgegner atypische Umstände des Einzelfalls darlegt und im Fall des Bestreitens Tatsachen nachweist, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs nahelegen.
Die Klägerin, so das BAG, hat im Prozess den Beweis des ersten Anscheins aber nicht erschüttern können. Sie habe keine atypischen Umstände des Einzelfalls dargelegt, die die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs nahelegen. Vielmehr hat sie sich insoweit auf eine Erklärung mit Nichtwissen beschränkt. Daher blieb ihre Klage erfolglos.
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Quelle
Aktenzeichen 2 AZR 213/23