Betriebsratswahl

BAG: Betriebsrats-Wahlrecht von Führungskräften in Matrix-Unternehmen

26. Mai 2025
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, hat bei der Wahl des Betriebsrats in allen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht. Das gilt auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrix-Struktur - so das Bundesarbeitsgericht in einem neuen Beschluss.

Darum geht es

Die Arbeitgeberin erbringt IT-Dienstleistungen und vertreibt IT-Produkte an verschiedenen Standorten. Aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) sind bei ihr abweichend von den Betriebsstrukturen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) fünf Organisationseinheiten gebildet, in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wird. Die Arbeitsaufgaben im Unternehmen der Arbeitgeberin gliedern sich in verschiedene Bereiche, in denen Arbeitnehmer aus verschiedenen Organisationseinheiten in Teams zusammenarbeiten. Diese Teams führen sogenannte Matrix-Führungskräfte, die keine leitenden Angestellten sind (unternehmensinterne Matrix-Struktur). 

Bei der Wahl des Betriebsrats im »Betrieb Region Süd« im Jahr 2022 hat der Wahlvorstand auch diejenigen Matrix-Führungskräfte als wahlberechtigt angesehen, die Vorgesetzte der dem Betrieb Region Süd angehörenden Arbeitnehmer sind. Die Arbeitgeberin hat die Wahl angefochten und dies darauf gestützt, dass die Führungskräfte nicht wahlberechtigt seien, weil sie dem Betrieb Region Süd nicht angehörten. 

Die Vorinstanzen haben die Wahl für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Matrix-Führungskräfte seien bereits einem der vier anderen auf der Grundlage der GBV bestimmten Betriebe zugeordnet und damit ausschließlich dort wahlberechtigt; eine Mehrfach-Wahlberechtigung scheide aus (LAG Baden-Württemberg, 13. Juni 2024 - 3 TaBV 1/24).

Das sagt das BAG

Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun der Betriebsrat mit seiner Rechtsbeschwerde Erfolg: Der Siebte BAG-Senat hob die Entscheidung des LAG auf und verwies den Fall zur neuen Entscheidung dorthin zurück. 

In der Pressemitteilung des BAG wird zur Begründung ausgeführt: Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits in einem Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt ist, steht seiner Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen. Es ist möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein.

Dies begründet der Senat mit § 7 Satz 1 BetrVG. Danach sind alle Arbeitnehmer des Betriebs wahlberechtigt , die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlberechtigung knüpft an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb an, welche durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet wird. 

Ob im vorliegenden Fall die Führungskräfte entsprechend eingegliedert waren, konnte der Senat nicht abschließend beurteilen. Es bedürfe einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch das Landesarbeitsgericht. Dieses müsse im neuen Verfahren unter die Wirksamkeit und die Maßgaben der mit der GBV festgelegten Betriebsratsstruktur prüfen und darauf aufbauend, ob Matrix-Führungskräfte in den Betrieb Region Süd eingegliedert waren.

Quelle

BAG (22.05.2025)
Aktenzeichen 7 ABR 28/24
BAG, Pressemitteilung Nr. 22/25 vom 22.5.2025
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