Arbeitgeberprämien

BAG: Inflationsausgleichsprämie darf nicht von Stichtag abhängen

21. August 2025
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Quelle: Pixabay.com/de | Bild von VisionPics

Der Arbeitgeber kann eine Inflationsausgleichsprämie auch als Gegenleistung für geleistete Arbeit oder Betriebstreue gewähren. Allerdings darf die Prämie nicht durch eine Stichtags- oder Rückzahlungsklausel vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängen. Solche Klauseln benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen und sind unwirksam – so das BAG.

Darum geht es

Ein langjähriger Arbeitnehmer klagte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro. Der Arbeitgeber hatte diese Prämie im November 2022 den Beschäftigten durch eine Mitteilung im betrieblichen Intranet angekündigt. Es wurde mitgeteilt, dass die Prämie unter der Bedingung gezahlt wird, dass die jeweiligen Beschäftigten nicht bis zum 31.3.2023 aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Unternehmen ausscheiden.

Der Arbeitnehmer kündigte zum 31.12.2022 und erhielt die Prämie nicht. Er hielt die Stichtagsregelung für unwirksam und klagte auf Auszahlung.

Das sagt das Bundesarbeitsgericht (BAG)

Nachdem die vorherigen Instanzen die Klage abgewiesen hatten, hob das BAG diese Entscheidung auf und verurteilte den Arbeitgeber, seinem früheren Mitarbeiter die Inflationsausgleichsprämie von 3.000 Euro mit allen Zinsen zu zahlen. Der BAG stützt seine Entscheidung auf diese Erwägungen:

Gesamtzusage als Vertragsbestandteil

Die Mitteilung im Intranet stellt eine sogenannte Gesamtzusage dar, die auch ohne ausdrückliche Annahme durch die Mitarbeitenden gemäß § 151 BGB Vertragsbestandteil wird. Damit entsteht ein Anspruch auf die Prämie, sofern die weiteren Bedingungen rechtlich zulässig sind.

Entgeltcharakter der Prämie

Die Inflationsausgleichsprämie ist nicht nur eine freiwillige soziale Leistung, sondern auch eine Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeit, wie die Auslegung der Gesamtzusage zeigt. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die Höhe der Prämie vom Einkommen abhängig gemacht wurde und Teilzeitkräfte differenziert behandelt wurden.

Unwirksamkeit der Stichtags- und Rückzahlungsklausel

Die Klauseln, die die Auszahlung bzw. Rückzahlung der Prämie an das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.3.2023 knüpfen, sind unangemessen benachteiligend und damit unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie verstoßen gegen das Transparenzgebot und das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung. Eine solche Bindung ist nur zulässig, wenn die Prämie ausschließlich zukünftige Betriebstreue honorieren soll – was hier nicht der Fall war.

Keine steuerrechtliche Rechtfertigung

§ 3 Nr. 11c EStG, der die Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie regelt, verlangt nicht, dass die Prämie ausschließlich der Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise dient. Die steuerrechtliche Einordnung hat keinen Einfluss auf die arbeitsrechtliche Bewertung der Klauseln.

Tipp für die Praxis

Das BAG stellt klar, dass der Arbeitgeber freiwillige, steuerrechtlich geförderte Sonderzahlungen zum Inflationsausgleich, die „auch“ als Entgelt für geleistete Arbeit zu verstehen sind, nicht von einer zukünftigen Betriebstreue abhängig machen darf. Auch bei der Ausgestaltung von Gesamtzusagen für Prämien und freiwillige Leistungen sind die arbeitsrechtlichen Vorgaben zur AGB-Kontrolle beachten.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (21.05.2025)
Aktenzeichen 10 AZR 121/24
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