Mitbestimmung

BAG: Keine Mitbestimmung bei gewerkschaftlicher Mitgliederwerbung

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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Arbeitgeber dürfen Gewerkschaften das Verteilen von Informationsmaterial nicht verbieten. Derlei Aktivitäten sind grundrechtlich geschützt. Aber damit entziehen sie sich auch der Regelungsmacht der Arbeitgeber. Und es entfällt die Mitbestimmung. Weswegen Betriebsräte den Gewerkschaften bei Konflikten nicht beispringen können – so nun das BAG.

Es geht darum, ob Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats betroffen sind, wenn gewerkschaftliche Aktivitäten verboten werden. In Betracht kommen Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung im Betrieb).

Das war der Fall

In einer Klinik errichteten einige Verdi-Mitglieder einen Informationsstand und verteilten Flugblätter, um auf eine Forderung nach einer gesetzlichen Personalbemessung für Krankenhäuser aufmerksam zu machen. Die Pflegedienstleitung untersagte den Arbeitnehmern diese Aktion. Der Betriebsrat wollte Verdi beistehen und gegen das Verbot des Arbeitgebers vorgehen. Dieser habe ohne Zustimmung des Betriebsrats kein Verbot dieser Aktionen verhängen dürfen. Immerhin gehe es bei der Gewerkschaftsaktion um den Pflegenotstand in Krankenhäusern.

Das sagt das Gericht

Das BAG lehnt Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hier ab.

Es habe sich bei der Verdi-Aktion um Informationskampagnen und letztlich Werbeaktionen für neue Mitglieder gehandelt. Derlei gewerkschaftliche Aktivitäten sind grundrechtlich geschützt und entziehen sich der Regelungsmacht des Arbeitgebers. Damit besteht allerdings auch kein Raum für Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG.

Die Betriebsparteien sind nämlich nicht befugt, die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsbetätigung auszugestalten. Untersagt der Arbeitgeber – wie hier – die gewerkschaftliche Aktivität, obwohl er dazu keine Berechtigung hat, müssen Arbeitsgerichte entscheiden. Und zwar in jedem Einzelfall.

Das muss der Betriebsrat wissen

Es ist ein wenig paradox: Denn eigentlich hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen des Arbeitgebers, die die Ordnung des Betriebs betreffen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Man könnte durchaus auf die Idee kommen, dass ein Verbot des Arbeitgebers Flugblätter oder Informationsmaterial zu verteilen, die Ordnung des Betriebs betrifft. Dem ist aber hier nicht so, da eben der Arbeitgeber hier gar keine Regelungsmacht hat. Und deshalb kann der Betriebsrat auch leider nichts ausrichten.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

BAG (28.07.2020)
Aktenzeichen 1 ABR 41/18
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