Tarifvertrag

BAG: Sanieren oder zahlen!

27. Februar 2023
Toilette Hütte Berge Wanderung
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Robert Smith

Eine gute Nachricht: Für so dringliche Anliegen wie eine Sanierung der betrieblichen Toiletten und Duschräume gibt es auch tarifliche Druckmittel. Die Tarifpartner können in einem Haustarifvertrag vereinbaren, dass der Arbeitgeber eine zusätzliche Lohnerhöhung zahlen muss, wenn er die Sanierung nicht bis zu einem Stichtag durchführt – so das Bundesarbeitsgericht.

Darum geht es

Der Kläger ist seit 2011 bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt. Diese schloss mit der IG Metall im Jahr 2018 einen Haustarifvertrag, der eine Erhöhung der Entgelte in zwei Schritten (April 2018 und Mai 2019) um insgesamt 4,0 Prozent vorsah. Darüber hinaus war im Tarifvertrag unter »betriebliche Themen« vereinbart, dass die Arbeitgeberin bis Ende Juni 2019 betriebliche Toiletten und Duschräume grundsanieren lässt. Anderenfalls sollte zum 1. Juli 2019 »eine weitere Erhöhung der Entgelte um 0,5 Prozent« erfolgen.

Der Kläger erhielt ab Mai 2019 ein Monatsgehalt von insgesamt 4.238,65 Euro brutto, das sich aus einem Brutto-Grundgehalt von 3725,63 EUR und 513,02 EUR Leistungsentgelt zusammensetzt.

Nachdem die Sanierung am 30. Juni 2019 nicht vollständig abgeschlossen war, hat der Arbeitnehmer für die nachfolgende Zeit die entsprechende Entgelterhöhung mit einem Zahlungs- und einem Feststellungsantrag geltend gemacht. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung seine Vertragsstrafe, die unwirksam oder zumindest herabzusetzen sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht dem Kläger ein um 0,1 vH höheres Entgelt zugesprochen (LAG Baden-Württemberg 15.10.2021 – 10 Sa 76/20).

Das sagt das BAG

Die Revision des Arbeitnehmers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg. Die Gehaltserhöhung steht ihm in voller Höhe zu, entschied der Vierte Senat des BAG.

Die tarifliche Entgelterhöhung im Haustarifvertrag steht unter einer aufschiebenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB. Diese ist aufgrund der unvollständigen Durchführung der vereinbarten Sanierungsmaßnahmen zu einem bestimmten Datum eingetreten.

Es handelt sich nicht zugleich um die Abrede einer Vertragsstrafe im Sinne der §§ 339 ff. BGB. Daher kann der Arbeitgeber sich auch nicht darauf berufen, dass die Vertragsstrafe wegen unangemessener Höhe (§ 343 BGB) oder nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu senken wäre.

Die Entgelterhöhung betrifft die Ausgestaltung der Hauptleistungspflichten der tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse, nämlich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers, so das BAG. Sie diene daher anderen Zwecken als eine Vertragsstrafe. Mangels Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen zur Vertragsstrafe kam eine Herabsetzung der Entgelterhöhung weder nach § 343 BGB noch nach § 242 BGB in Betracht. Dem Zahlungsantrag war daher stattzugeben. Hinsichtlich des Feststellungsantrags hat das BAG den Rechtsstreit aus prozessualen Gründen an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (22.02.2023)
Aktenzeichen 4 AZR 68/22
BAG, Pressemitteilung vom 22.02.2023
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