BAG: Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe
Darum geht es
Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin bis zum 30. November 2019 als Mitarbeiter mit Führungsverantwortung beschäftigt. Arbeitsvertraglich war ein Anspruch auf eine variable Vergütung vereinbart. Eine Betriebsvereinbarung bestimmt, dass bis zum 1. März des Kalenderjahres eine Zielvorgabe zu erfolgen hat, die sich zu 70 Prozent aus Unternehmenszielen und 30 Prozent aus individuellen Zielen zusammensetzt, und sich die Höhe des variablen Gehaltsbestandteils nach der Zielerreichung des Mitarbeiters richtet.
Am 26. September 2019 teilte der Geschäftsführer den Mitarbeitern mit Führungsverantwortung mit, für das Jahr 2019 werde bezogen auf die individuellen Ziele entsprechend der durchschnittlichen Zielerreichung aller Führungskräfte in den vergangenen drei Jahren von einem Zielerreichungsgrad von 142 Prozent ausgegangen. Erstmals am 15. Oktober 2019 erhielt der Mitarbeiter konkrete Zahlen zu den Unternehmenszielen einschließlich deren Gewichtung und des Zielkorridors genannt. Eine Vorgabe individueller Ziele erfolgte nicht für den Mitarbeiter. Die Arbeitgeberin zahlte ihm für 2019 eine variable Vergütung von 15.586,55 Euro brutto.
Der Mitarbeiter forderte Schadensersatz, weil die Arbeitgeberin für das Jahr 2019 keine individuellen Ziele und die Unternehmensziele verspätet vorgegeben habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht (LAG) hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben (LAG Köln 6.2.2024 – 4 Sa 390/23).
Das sagt das BAG
Die Revision der Arbeitgeberin hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Der Arbeitnehmer hat wegen der verspätet erfolgten Zielvorgaben einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 16.035,94 Euro brutto (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB). Die Arbeitgeberin habe ihre Verpflichtung zu einer den Regelungen der Betriebsvereinbarung entsprechenden Zielvorgabe für das Jahr 2019 schuldhaft verletzt, indem sie dem Kläger keine individuellen Ziele vorgegeben und ihm die Unternehmensziele erst verbindlich mitgeteilt hat, nachdem bereits etwa ¾ der Zielperiode abgelaufen waren. Eine ihrer Motivations- und Anreizfunktion gerecht werdende Zielvorgabe war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Hinsichtlich der Ziele komme auch keine nachträgliche gerichtliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB in Betracht.
Bei der im Wege der Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) zu ermittelnden Höhe des zu ersetzenden Schadens war nach § 252 Satz 2 BGB von der für den Fall der Zielerreichung zugesagten variablen Vergütung auszugehen und anzunehmen, dass der Kläger bei einer billigem Ermessen entsprechenden Zielvorgabe die Unternehmensziele zu 100 Prozent und die individuellen Ziele entsprechend dem Durchschnittswert von 142 Prozent erreicht hätte.
Bei Verspätung des Arbeitgebers scheidet Mitverschulden aus
Besondere Umstände, die diese Annahme ausschließen, habe die Arbeitgeberin nicht dargetan. Der Mitarbeiter musste sich auch kein anspruchsminderndes Mitverschulden anrechnen lassen (§ 254 Abs. 1 BGB). Bei einer unterlassenen oder verspäteten Zielvorgabe des Arbeitgebers scheide ein Mitverschulden des Arbeitnehmers wegen fehlender Mitwirkung regelmäßig aus, weil allein der Arbeitgeber die Initiativlast für die Vorgabe der Ziele trägt.
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Quelle
Aktenzeichen 10 AZR 57/24