Bayerisches Familiengeld schließt Leistungen aus Österreich nicht aus

Darum geht es
Geklagt hatte ein Elternpaar mit Wohnsitz in Bayern. Beide Eltern sind in Österreich sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie bezogen dort österreichisches Kinderbetreuungsgeld, das dem deutschen Elterngeld vergleichbar ist. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales hatte deshalb unter Verweis auf europarechtliche Vorschriften abgelehnt, ihnen Familiengeld nach bayrischem Landesrecht zu gewähren.
Das sagt das Gericht
Das Sozialgericht (SG) München hat der Klage der Eltern stattgegeben und ihnen bayerisches Familiengeld in Höhe von 250 € monatlich zugesprochen. Eltern, die österreichische Familienleistungen beziehen, müssen deswegen nicht auf das bayerische Familiengeld, weil beide Leistungen nicht vergleichbar seien.
In seiner Entscheidung führt das Gericht aus, dass die einschlägige EG-Verordnung aus dem Jahre 2004 zwar den Bezug von Familienleistungen aus verschiedenen Ländern unter Umständen ausschließe, dies gelte aber nur dann, wenn es sich um vergleichbare Leistungen handele.
Das bayerische Familiengeld sei zwar eine Familienleistung, anders als das Elterngeld oder das österreichische Kinderbetreuungsgeld diene es aber nicht der Existenzsicherung und werde deshalb unabhängig vom Einkommen der Eltern bezahlt.
Aus diesem Grund handele es sich nicht um vergleichbare Leistungen, die gegenseitig angerechnet werden müssten – so das SG München. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, wie das SG mitteilt.
Hinweis für die Praxis
Eltern, die sowohl die Voraussetzungen für bayerisches Familiengeld als auch für österreichisches Kinderbetreuungsgeld erfüllen, können demnach beide Leistungen beziehen. Allerdings sollten sie ihre Anträge frühzeitig stellen, denn es ist nicht auszuschließen, dass der bayrische Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Bezug von Familiengeld noch einmal ändert.
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Quelle
Aktenzeichen S 20 EG 15/19 F
Quelle: Pressemitteilung des SG München v. 04.11.2021