Beamtenstatus endet wegen Brexit

Universität lehnt Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit ab
Der Professor beantragte mit Schreiben vom 19.09.2018, seinen Eintritt in den Ruhestand, der planmäßig mit Ende des Wintersemesters 2018/2019 zu erfolgen hätte, um ein Jahr hinauszuschieben. Dies wäre möglich, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegen stehen.
Mit Bescheid vom 16.11.2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Zur Begründung hieß es, dienstliche Gründe stünden dem entgegen. So werde das vom Antragsteller angebotene Master-Studiengebiet nach dem Wintersemester 2018/19 eingestellt. Mittel für eine Weiterführung der Professur seien aufgrund der angespannten Finanzlage nicht vorhanden.
Hiergegen hat der Universitätsbedienstete Klage erhoben und einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gestellt. Über die Klage ist noch nicht entschieden.
VG Göttingen: Brexit beendet Beamtenstatus
Das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen hat den Antrag des britischen Professors abgelehnt. Die Begründung: In Folge des Brexit verliere der Kläger als britischer Staatsbürger seine Beamteneigenschaft.
Zum einen folgt das VG der Argumentation der Universität. Diese sei nachvollziehbar und sachgerecht. Zum anderen stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf, dass der Professor nicht mehr die Voraussetzungen erfülle, Beamter sein zu dürfen. Nach dem erklärten Austritts Großbritanniens aus der EU gehöre er als britischer Staatsbürger nicht mehr zu dem Personenkreis, der allein diesen Status innehaben könne.
Beamtenstatus entfällt auch bei Verschiebung des Brexit
Gegenwärtig habe die EU zwar Großbritannien eine Verschiebung des Austrittstermins vom Ablauf des 29.03.2019 auf den Ablauf des 12.04.2019 angeboten, und das britische Unterhaus habe die Regierung zum Erlass der notwendigen Rechtsakte ermächtigt. Die Annahme des EU-Angebots ist jedoch noch nicht verbindlich erfolgt, so dass das Verwaltungsgericht vom Ablauf des 29.03.2019 als Austrittsdatum auszugehen habe. Mit diesem Datum falle der Beamtenstatus des Antragstellers automatisch weg.
Hinweis der Redaktion:
Der Beschluss ist - ebenso wie der Brexit - derzeit noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann noch Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
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Quelle
Aktenzeichen
VG Göttingen, Pressemitteilung vom 28.3.2019