Beamtin hat keinen Anspruch auf Sabbatjahr

Darum geht es
Die Klägerin steht als Beamtin im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Sie beantragte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell. Sie beabsichtigte, ihre Arbeitszeit von Mai 2023 bis April 2026 anzusparen, um von Mai 2026 bis April 2027 freigestellt werden zu können.
Dies lehnte ihr Dienstherr unter Hinweis auf entgegenstehende dienstliche Belange ab. Während der Freistellung der Beamtin wäre mangels Ersatzpersonal nicht gewährleistet, dass die anstehenden Aufgaben in ihrem Arbeitsbereich sachgerecht erfüllt werden. Eine interne Vertretung scheide aufgrund der ohnehin bereits bestehenden Personalunterdeckung und der anhaltend hohen Arbeitsbelastung aus.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Beamtin Klage
Das sagt das Gericht
Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz keinen Erfolg. Das Land habe den Antrag der Klägerin auf ein Sabbatjahr zu Recht wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe abgelehnt, so das Gericht.
Zwar sei die Vertretungsnotwendigkeit als solche kein entgegenstehender dienstlicher Grund, weil sich dies als allgemeine, typischerweise mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene zusätzliche Anforderung an Organisation und Personalwirtschaft darstelle. Allerdings stehe dem Dienstherrn ein Organisationsermessen zu.
In dessen Rahmen sei er zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass während der beantragten Freistellungsphase der ordnungsgemäße Dienstbetrieb im Tätigkeitsbereich der Klägerin gefährdet sei. Ihre Freistellung würde zu einer Verschärfung der ohnehin schon bestehenden personellen Engpässe und damit zu einer Gefährdung der adäquaten und reibungslosen Aufgabenerfüllung im Tätigkeitsbereich der Klägerin führen.
Dies könne nicht hingenommen werden, weil den Beklagten nicht nur eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten, sondern auch die im öffentlichen Interesse liegende Pflicht zur sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben treffe.
Soweit die Beamtin geltend mache, der Dienstherr könne die befürchtete Personalunterdeckungsdeckung durch eine vorausschauende Personalplanung kompensieren, greife sie in unzulässiger Weise in das Organisationsermessen ihres Dienstherrn ein. Der Dienstherr sei »unter keinem denkbaren Gesichtspunkt« verpflichtet, die Dienststellen des Landes derart personell auszustatten, dass Wünschen der Beamtinnen und Beamten nach individueller Gestaltung ihrer Arbeitszeit entsprochen werden könne.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Lesetipp:
Sabbatical: Wegen „zeitweiliger Verhinderung“ sind Nachrücker zum Personalrat zu laden (VG Berlin, Beschluss v. 12.04.2022 - VG 61 K 15/21 PVL).
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Quelle
Aktenzeichen 5 K 1182/22.KO
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 15.3.2023