Arbeitsvertrag

Befristung nur mit Unterschrift wirksam

28. Oktober 2021
Unterschrift Vertrag Vereinbarung Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Dollarphotoclub_87438799
Quelle: Rido_Dollarphotoclub

Eine Befristung des Arbeitsvertrags müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich vereinbaren. Ein digital signierter Arbeitsvertrag genügt dieser Anforderung nur, wenn das Signaturverfahren von der Bundesnetzagentur zertifiziert ist (qualifizierte elektronische Signatur). Fehlt es daran, ist der Arbeitsvertrag elektronisch auf unbestimmte Zeit geschlossen - so das Arbeitsgericht Berlin.

Darum geht es

Der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin vereinbarteneinen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker. Der Vertrag wurde nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern unter Verwendung einer elektronischen Signatur. Später kam es zum Streit darüber, ob die Befristung wirksam vereinbart worden war.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass jedenfalls die hier verwendete Form der Signatur dem Schriftformerfordernis nicht genüge.

Nach § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform, die eigenhändige Unterschriften voraussetzt, kann durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 126 Abs. 1 und Abs. 3 BGB). Die elektronische Form des Vertrags setzt voraus, dass beide Seiten den Vertrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 126a BGB).

Allerdings, so das Arbeitsgericht, habe im hier entschiedenen Fall keine qualifizierte elektronische Signatur vorgelegen.

Eine qualifizierte elektronische Signatur setzt voraus, dass das genutzte Signatursystem nach EU-Vorgaben zertifiziert ist (Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt). In Deutschland ist für diese Zertifzierung gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz die Bundesnetzagentur zuständig.

Da in diesem Fall kein zertifiziertes System verwendet wurde, sei die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam. Der Arbeitsvertrag gelte gemäß § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist, wie das Arbeitsgericht mitteilt.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Auch für elektronische Signaturen gibt es strenge rechtliche Anforderungen. In diesem Fall fällt die Verwendung eines nicht zertifizierten Signatursystems dem Arbeitgeber zur Last. Aber auch Beschäftigte sollten sich im eigenen Interesse vergewissern, dass ihre elektronischen Unterschriften den gesetzlichen Anforderungen genügen. Hilfreiche Infos zu den Elektonischen Vetrauensdiensten (EVD) und den zertizierten Anbietern für Signaturverfahren finden Sie bei der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/EVD.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Berlin (28.09.2021)
Aktenzeichen 36 Ca 15296/20
ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 26.10.2021
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -
Achim Thannheiser
Handlungshilfe für Betriebsräte
16,90 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille