Wie Betriebsräte geschützt sind

Arbeitgeber muss Rücksicht nehmen
Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt, aus dem weder Vorteile noch Nachteile erwachsen dürfen. Um die Aufgaben als Betriebsrat erfüllen zu können, sind die Betriebsratsmitglieder von ihrer Arbeit und eigentlichen Tätigkeit freizustellen.
Der Arbeitgeber muss bei individueller Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht auf die notwendige Inanspruchnahme des jeweiligen Betriebsratsmitglieds durch seine Tätigkeit nehmen. Hier sind für jeden Einzelnen zur Erfüllung seiner Betriebsratsaufgaben sachgerechte Lösungen durch den Arbeitgeber anzubieten – unter Umständen sogar durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, wie die Umsetzung vom Schichtdienst in den Normaldienst.
Keine wirtschaftlichen Nachteile
Durch das Ausüben des Betriebsratsamts dürfen den Betriebsratsmitgliedern keinerlei Nachteile entstehen. Sie dürfen während ihrer Amtszeit weder finanziell noch beruflich schlechter gestellt werden als mit ihnen vergleichbare Beschäftigte im Betrieb.
Keine Behinderung
§ 78 Satz 1 BetrVG schützt die Tätigkeit der Betriebsräte gegen eine Behinderung ihrer Amtsausführung. Behinderung ist jede tatsächliche Erschwerung, Störung oder Verhinderung von Betriebsratstätigkeiten – unabhängig davon, ob dies absichtlich oder unbeabsichtigt geschieht. Zum Beispiel ist das Verweigern des Zugangs zum Betriebsgelände eine Behinderung der Betriebsratsarbeit.
Wird die Betriebsratsarbeit behindert, steht dem Betriebsrat als Gremium als auch dem einzelnen betroffenen Mitglied ein Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch zu.
Mehr dazu und zum Kündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder erfahren Sie im Beitrag »Gut geschützt«, AiB 5/2018 Seite 16 ff.
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