Mitbestimmung

Bei Arbeitskleidung redet der Betriebsrat mit

21. Juli 2025
Helm_69328486
Quelle: © industrieblick / Foto Dollar Club

In vielen Betrieben und Branchen gehört Arbeitskleidung zum festen Bestandteil der Tätigkeit. Ob aus Schutzzwecken, aus hygienischen Gründen oder zur Identifikation mit dem Unternehmen – der Betriebsrat hat weitreichende Mitbestimmungsrechte.

Bei einer Berufs- und Dienstkleidung handelt es sich um eine »Kleiderordnung«, die vom Arbeitgeber vorgegeben wird, um ein einheitliches Erscheinungsbild abzugeben. Die Beschäftigten sollen damit zusätzlich als Zugehörige eines Unternehmens, eines Berufs oder einer Tätigkeit erkannt werden können. Dabei kann die Kleidung berufstypisch (z. B. Zimmererhose und Weste), markenbezogen (z. B. verschiedene Fastfood-Restaurants) oder branchenbezogen (z. B. Anzug für Bankangestellte) sein. 

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

In Betrieben mit Betriebsrat fällt das Tragen von reiner Berufs- oder Dienstkleidung unter die Fragen der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Daraus ergibt sich ein zwingendes Mitbestimmungsrecht für den Betriebsrat. Die Betriebsparteien müssen dazu eine Einigung erzielen und eine Betriebsvereinbarung abschließen, bevor der Arbeitgeber das Tragen der Kleidung durchsetzen kann.

Für einige Betriebe und Branchen finden sich Regelungen zur Berufs- und Dienstkleidung in Tarifverträgen. In einem solchen Fall hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass diese Regelungen im Betrieb eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Mehr dazu im Beitrag von Christiane Jansen in der Juli-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung« ab Seite 7. 

Abonnenten können den kompletten Beitrag hier lesen.

Noch kein Abo? Jetzt zwei Ausgaben gratis testen!


© bund-verlag.de (mst)
 

Das könnte Sie auch interessieren