Eingruppierung

Bei Entgelt-Veränderungen bestimmt der Betriebsrat mit

24. Juni 2021
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Quelle: © Roman Sigaev / Foto Dollar Club

Alle Faktoren, die bei einer Ein- oder Umgruppierung die Höhe des Entgelts beeinflussen können, sind von der Mitbestimmung des Betriebsrats erfasst. Das können auch die Berufsjahre je Vergütungsgruppe sein, wie ein BAG-Beschluss zeigt.

Das war der Fall

Im Verfahren vor dem BAG ging es letztlich noch um die Frage, ob sich die Sache erledigt habe – in den Vorinstanzen hatte die Arbeitgeberin, die am Frankfurter Flughafen Betreuungsdienste für hilfsbedürftige Fluggäste anbietet, die Zustimmungsersetzung des bei ihr gebildeten Betriebsrats zur beabsichtigten Umgruppierung von mehreren Beschäftigten begehrt. Die Arbeitgeberin hatte vorgesehen, dass zum 1. April beziehungsweise zum 1. November 2017 die Versetzung von zwölf Arbeitnehmern in die Funktion von Service Professionals sowie deren jeweilige Umgruppierung in die Entgeltgruppe 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) unter Beibehaltung der jeweiligen Erfahrungsstufe erfolgen sollte. Der Betriebsrat stimmte zwar den Versetzungen zu, verweigerte aber fristgemäß die Zustimmung zu den Umgruppierungen mit der Begründung, zutreffend sei die Entgeltgruppe 5, hilfsweise die Entgeltgruppe 4.

Das sagt das Gericht

Das Mitbestimmungsverfahren (§ 99 BetrVG) erfasst die Ein- oder Umgruppierung in allen ihren Teilen. Darunter fallen daher auch Fragen, die hinsichtlich Eingruppierungen zu einem unterschiedlichen Entgelt führen können, wie zum Beispiel die Zuordnung der Anzahl der Berufsjahre zu einer bestimmten Vergütungsgruppe. Indem die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung in die Entgeltgruppe 3 TVöD/VKA unter Beibehaltung der jeweiligen Stufe iSv. § 16 TVöD/VKA begehrt, macht sie die gesamte Eingruppierung, bestehend aus Entgeltgruppe und Stufe der Entgelttabelle, zum Gegenstand des Verfahrens nach § 99 BetrVG, so das BAG. Daher obliegt es dem Betriebsrat klarzustellen, ob Streit über die jeweilige Zuordnung besteht, indem er seine Zustimmung erteilt oder verweigert.

Erledigung wegen Wegfall der geplanten Eingruppierung

Allerdings hatten die zwölf von der Rechtsbeschwerde noch erfassten Beschäftigten vor oder nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (Vorinstanz) inzwischen nach § 16 Abs. 3 iVm. § 17 TVöD/VKA eine höhere Stufe erreicht, die zu Entgeltänderungen führte und dazu, dass die ursprünglich geplanten Umgruppierungen iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG – und damit der Streit über die Zustimmung des Betriebsrats zu diesen – hinfällig wurden. Das Festhalten an den ursprünglich beabsichtigten Maßnahmen durch die Arbeitgeberin wäre tarifwidrig gewesen, ist allerdings unterblieben. Damit ist eine Erledigung des Verfahrens eingetreten.

Das muss der Betriebsrat wissen

Entscheidend ist hier, dass jegliche Fragestellung, die sich bezüglich der Eingruppierung auf das Entgelt auswirkt, auch der Mitbestimmung unterliegt. Der Betriebsrat hat bezüglich der Eingruppierung eine Prüfungskompetenz.

Und bezüglich der Erledigung:  Entfällt das Rechtsschutzbedürfnis in einem Beschlussverfahren auf Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung, ist dies ein erledigendes Ereignis, das nach Prüfung durch das Gericht zu einer Einstellung des Verfahrens führt.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BAG (20.01.2021)
Aktenzeichen 4 ABR 1/20
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