Rente

Bei der Rente digital durchblicken

27. Oktober 2020
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Quelle: © papalapapp / Foto Dollar Club

Die Bundesregierung plant die Einführung einer digitalen Rentenübersicht. Jeder Versicherte soll sich schnell über die bereits erreichten oder für ihn erreichbaren Versorgungsleistungen informieren können. Dazu liegt jetzt ein Gesetzentwurf vor.

Den Gesetzesentwurf finden Sie hier: Bundestags-Drucksache 1141/2020 (19/23550). Im Einzelnen sieht der Entwurf vor:

Einführen einer Digitalen Rentenübersicht

Derzeit seien die von vielen Anbietern der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge zur Verfügung gestellten Renten-Informationen sehr unterschiedlich und nur bedingt geeignet, einen Überblick über die bereits erreichten oder erreichbaren Vorsorgeleistungen zu erhalten. Das Angebot der Digitalen Rentenübersicht solle einen Anreiz setzen, sich intensiver mit der eigenen Altersvorsorge zu beschäftigen, heißt es im Gesetzentwurf.

Der Gesetzentwurf betrifft noch weitere Regelungen im Bereich der Sozialversicherung. Geplant sind:

  • Stärken des Ehrenamts in der Sozialversicherung: Die nächsten Sozialwahlen für die ehrenamtlichen Vertreter in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung (SV-Wahlen) finden 2023 statt.Die Bundesregierung will die Rahmenbedingungen für das Ehrenamt in der Sozialversicherung verbessern. Die Bedeutung der Selbstverwaltung und der SV-Wahlen soll durch bessere Information und mehr Transparenz stärker ins Blickfeld der Arbeitgeber und Versicherten gerückt werden.

  • Beschaffen von medizinischen Reha-Leistungen: Die Bundesregierung will das »offene Zulassungsverfahren« überarbeiten, das die Träger der Rentenversicherung bisher praktizieren. Ziel sei es, Transparenz, Diskriminierungsfreiheit und Gleichbehandlung bei der Beschaffung medizinischer Rehabilitationsleistungen durch die Träger der Rentenversicherung zu verbessern.

  • Übergangsgeld: Die Bundesregierung will den Anspruch auf Übergangsgeld gegen die Rentenversicherung weiter entwickeln, der Versicherten während einer Reha-Maßnahme zustehen kann. Die Höhe des Übergangsgeldes soll »in angemessenem Verhältnis« zum Umfang der in Anspruch genommenen Leistung zur Prävention und Teilhabe stehen.

Quelle:

Heute im Bundestag (hib) 1141/2020 vom 26.10.2020.

Lesetipp:

Den aktuellen Stand zum Thema Rente finden Sie in »Arbeitsrecht im Betrieb« 10/2020:

© bund-verlag.de (ck)

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