Beihilfe für freie Medikamente bleibt untersagt

Eine beihilfeberechtigte Beamtin, die grundsätzlich für 50 Prozent ihrer krankheitsbedingten Aufwendungen Beihilfe erhält, hatte geklagt, nachdem die Beihilfe für ein nicht verschreibungspflichtiges, aber ärztlich verordnetes Nasenspray abgelehnt worden war. Die Ablehnung erfolgte unter Hinweis auf den in der Bundesbeihilfeverordnung geregelten grundsätzlichen Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV)
Beihilfe-Ausschluss ist wirksam
Das Bundesverwaltungsgericht hat in letzter Instanz die Revision der Beamtin zurückgewiesen. Der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sei wirksam. Er stehe mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang.
Der Verordnungsgeber hat demnach ausreichende Vorkehrungen getroffen, um den Beamten vor übermäßigen finanziellen Aufwendungen zu schützen. Einzelne Fallgruppen lassen Ausnahmeregelungten zu, so dass Beihilfe dennoch gewährt werden kann.
Beihilfefähigkeit in Ausnahmen denkbar
Aufwendungen für ärztlich verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind außerdem beihilfefähig, wenn sie eine an den jährlichen Einnahmen des Beamten und den Kosten für das einzelne Medikament ausgerichtete Grenze überschreiten. Schließlich können Aufwendungen übernommen werden, wenn im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, so das BVerwG.
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Quelle
Aktenzeichen BVerwG 5 C 6.16