Beim Urlaub entscheidet der Betriebsrat mit

Das war der Fall
In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der Betriebsrat bei der Urlaubsgewährung mitzubestimmen hat.
Die Arbeitgeberin ist auf verschiedenen Gebieten der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Fortbildung von Fachkräften tätig und beschäftigt 1300 Personen. Der Mitarbeiter ist Erzieher im sozialpädagogischen Bereich an einer Schule. Seine Urlaubsanträge hat die Arbeitgeberin abgelehnt: 30 Tage außerhalb der Ferien könnten nicht gewährt werden.
Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht auch in Bezug auf die zeitliche Lage des Urlaubs einzelner Belegschaftsmitglieder zu. Es gehe zudem um konkurrierende Urlaubsansprüche unter den Belegschaftsmitgliedern. Dazu hat der Betriebsrat die Einigungsstelle angerufen, deren Zuständigkeit die Arbeitgeberin aufgrund fehlenden Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats anzweifelte.
Das sagt das Gericht
Der Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle nach § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG kann nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur zurückgewiesen werden, wenn diese offensichtlich unzuständig ist. Offensichtliche Unzuständigkeit liegt vor, wenn das Mitbestimmungsrecht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt, was hier nicht der Fall ist.
Anders als die Arbeitgeberin argumentiert, nämlich, dass der Betriebsrat nicht in jedem Einzelfall mitbestimmen dürfe, sondern eine durch besondere Merkmale abgrenzbare Gruppe betroffen sein und es damit um mindestens zwei Belegschaftsmitglieder gehen müsse, stellt das LAG Berlin-Brandenburg klar, dass das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG in jedem Einzelfall besteht.
Grund für die Mitbestimmung des Betriebsrats ist das Bedürfnis nach einer kollektiven Regelung und die Gewährung des Urlaubs hat regelmäßig auch dann, wenn es um die Bewilligung für ein konkretes Belegschaftsmitglied geht, Auswirkungen nicht nur bezogen auf den konkreten Einzelfall, sondern auch auf sonstige Belegschaftsmitglieder, so das LAG. Hier kommt hinzu, dass tatsächlich ein kollektiver Bezug auch dadurch besteht, dass es der Arbeitgeberin darum geht, Urlaubswünschen generell nicht außerhalb der Ferienzeiten nachkommen zu wollen.
Das muss der Betriebsrat wissen
Urlaub ist auch im Einzelfall eine Frage kollektiver Bedeutung - und daher mitbestimmungspflichtig. Bei der Frage, ob Urlaub gewährt wird, soll, wie das LAG ausführt, der Betriebsrat einen Ausgleich schaffen zwischen den Wünschen der Belegschaft nach Freizeit und den betrieblichen Interessen an der Kontinuität des Betriebsablaufs. Wichtig: Bezüglich der Frage, in welchem Umfang Urlaub zu gewähren ist, besteht kein Mitbestimmungsrecht.
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Quelle
Aktenzeichen 26 TaBV 785/21