Elterngeld

Bereitschaftsdienst zählt als Arbeitszeit

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Quelle: © Kzenon / Foto Dollar Club

Der Bereitschaftsdienst von Klinikärzten ist Arbeitszeit. Er zählt deshalb auch als Zeit der Erwerbstätigkeit im Sinne des Elterngeldes. Dies kann dazu führen, dass ein Arzt keine Partnerschaftsbonus-Monate beim Elterngeld zuerkannt bekommt -so das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.

Darum geht es

Die Klägerin ist Klinikärztin. Nach der Geburt ihres Kindes im Jahr 2016 hatte sie elf Monate das Basiselterngeld bezogen, ihr Ehemann anschließend drei weitere Monate. Danach arbeiteten beide in Teilzeit und nahmen die vier sog. »Partnerschaftsbonus-Monate« in Anspruch. Das setzte nach dem damaligen Recht voraus, dass beide Elternteile in diesen vier Monaten gleichzeitig im Monatsdurchschnitt nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig waren.

Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Ärztin, wenn man ihre Bereitschaftsdienste in der Klinik vollständig mitzählte, in einigen Monaten mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet hatte. Deshalb forderte die zuständige Behörde das für die vier Partnerschaftsbonus-Monate zunächst nur vorläufig gezahlte Elterngeld zurück.

Dagegen klagte die Ärztin. Sie meinte, dass der Bereitschaftsdienst keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes sei. Sie müsse sich zwar in der Klinik aufhalten, könne die Zeit im Bereitschaftsdienstzimmer aber weitgehend frei nutzen. Wenn man nur die Zeiten zähle, in denen sie tatsächlich zum Einsatz gekommen sei, habe sie durchweg weniger als 30 Stunden pro Woche gearbeitet. Mit dieser Argumentation hatte sie in erster Instanz vor dem Sozialgericht Erfolg.

Das sagt das Gericht

Auf die Berufung der Elterngeldstelle hat das Landessozialgericht (LSG) ihre Klage aber in zweiter Instanz abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Bereitschaftsdienst vollständig als Zeit der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Dafür spricht nach dem LSG im Wesentlichen:

  • Die Ärztin musste sich auf Weisung ihres Arbeitgebers in der Klinik aufhalten
  • dieser Dienst wurde vergütet
  • Zudem konnte sich die Ärztin sich während des Bereitschaftsdienstes gerade nicht um die Betreuung ihres Kindes kümmern.

Außerdem richte sich die Höhe des Elterngeldes, so das LSG, nach dem Einkommen vor der Geburt. Hier wirke sich auch Einkommen aus Bereitschaftsdiensten positiv für den Elterngeldberechtigten aus. Dann sei es aber konsequent, solche Zeiten auch bei den Voraussetzungen der Partnerschaftsbonus-Monate zu berücksichtigen.

Hinweis für die Praxis

Dem Urteil lag die ältere Gesetzeslage zugrunde, die für Kinder galt, die vor dem 1. September 2021 geboren sind. Danach setzte die Inanspruchnahme der vier Partnerschaftsbonus-Monate voraus, dass beide Elternteile in diesen vier aufeinander folgenden Monaten im Monatsdurchschnitt zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiteten (§ 4 Abs. 4 Satz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der bis zum 31.8.2021 geltenden Fassung).

Mittlerweile ist der »Partnerschaftsbonus« etwas flexibler geregelt: Eltern können für bis zu vier zusätzlichen Monaten das sog. »Elterngeld Plus« als Partnerschaftsbonus erhalten, wenn sie in diesem Zeitraum beide zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten (§ 4b BEEG).

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LSG Sachsen-Anhalt (15.12.2022)
Aktenzeichen L 2 EG 3/21
LSG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung 002/23 vom 8.2.2023
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