Arbeitszeit

Bereitschaftspflicht bei Pausen spricht für Arbeitszeit

20. September 2021
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Quelle: fotomek_Dollarphotoclub

Pausenzeiten eines Feuerwehrmanns von 30 Minuten während der Schicht, in denen der Arbeitnehmer bei Bedarf binnen zwei Minuten wieder einsatzbereit sein muss, sind im Zweifel als Arbeitszeit anzusehen - so der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Darum geht es

Der Kläger ist ein ehemaliger Betriebsfeuerwehrmann der Prager Verkehrsbetriebe. Ihm standen während seines Schichtdienstes zwei 30-minütige Pausen zu, während deren er aber erreichbar und binnen zwei Minuten einsatzbereit sein musste.

Er klagt darauf, dass auch diese Pausen als Arbeitszeit angesehen und vergütet werden, und zwar auch dann, wenn es zu keinem Einsatz kam. Das Stadtbezirksgericht Prag hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hierzu um Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 ersucht.

Das sagt das Gericht

Mit seinem Urteil antwortet der EuGH dem Stadtbezirksgericht Prag wie folgt:

Maßgeblich für die Frage, ob eine bestimmte Arbeitspause Arbeitszeit oder Ruhezeit ist, ist die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung regelt. Die Richtlinie definiert auch die Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" (Art. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Arbeitszeitrichtlinie).

Der EuGH hat entschieden, dass auch die einem Arbeitnehmer während seiner täglichen Arbeitszeit gewährte Ruhepause, in der er, wenn nötig, binnen zwei Minuten einsatzbereit sein muss, als „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist. Die Voraussetzung dafür ist, dass sich aus einer Gesamtwürdigung ergibt, dass die dem Arbeitnehmer während dieser Ruhepause auferlegten Einschränkungen ganz erheblich seine Möglichkeit beschränken, die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen. Diese Gesamtwürdigung muss nun das Stadtbezirksgericht Prag vornehmen.

Für seine Antwort stützt sich der Gerichtshof im Wesentlichen auf das Urteil vom 9. März 2021 (C-344/19 "Radiotelevizija Slovenija": Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort). Der Gerichtshof erinnert daran, dass sich die Frage, wie Bereitschaftsdienst, wenn er als Arbeitszeit anzusehen ist, zu vergüten ist, allein nach nationalem Recht richtet. Die Richtlinie ist lediglich dafür maßgeblich, ob die fraglichen Zeiten überhaupt als Arbeitszeit anzusehen sind, oder ob es sich um Ruhezeit handelt.

Außerdem gibt der EuGH einen Hinweis: Die Ruhezeiten, die dem Betroffenen im vorliegenden Fall gewährt wurden, waren von kurzer Dauer waren, nämlich jeweils 30 Minuten. Wenn das Stadtbezirksgericht Prag diese Pausenzeiten prüft, darf es nur die Einschränkungen berücksichtigen, die sich aus der Auflage ergeben, binnen zwei Minuten einsatzbereit zu sein. Außer Betracht müssen die Beschränkungen dieser Möglichkeiten, die sich schon wegen der 30-minütigen Dauer der Ruhepause ergeben, weil diese Beschränkungen unabhängig voneinander zu bewerten sind.

Im übrigen weist der EuGH noch einmal auf den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts hin: Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein nationales Gericht, nachdem seine Entscheidung durch ein übergeordnetes Gericht aufgehoben wurde, nach dem nationalen Verfahrensrecht bei seiner Entscheidung an die Rechtsauffassung dieses übergeordneten Gerichts gebunden ist, wenn diese mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

EuGH (09.09.2021)
Aktenzeichen C-107/19
EuGH, Pressemitteilung vom 09.09.2021
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