Arbeitszeit

Bereitschaftszeit eines Fernbus-Fahrers ist vergütungspflichtig

28. August 2019
Reisebus Setra Bus Verkehr Reise
Quelle: Pixabay.com - Bild von Peter Wolf (eagle77)

Ist die Arbeitszeit nicht vertraglich festgelegt, gilt die betriebsübliche Stundenzahl für Vollzeit als vereinbart. Eine Regelung, wonach mit dem Lohn alle Überstunden abgegolten sind, ist unwirksam. Zu vergüten sind auch die Bereitschaftszeiten, die der Arbeitnehmer als Beifahrer eines Kollegen verbringt – so das LAG Köln.

Das war der Fall

Ein angestellter Busfahrer in einem größeren Busunternehmen arbeitet in Volllzeit für einen Brutto-Pauschallohn von 2.200 Euro brutto pro Monat. Er verlangt für in erheblichem Umfang geleistete Überstunden eine extra Vergütung, außerdem Zuschläge für Nachtarbeit.

Der Arbeitgeber ist der Meinung, die geleisteten Überstunden seien mit dem Pauschallohn abgegolten. Die zusätzliche Arbeitszeit werde auf ein Arbeitszeitkonto gebucht. Außerdem sei die Zeit, die der Busfahrer während der Fahrt des zweiten Fahrers in der Schlafkabine verbracht habe, sei nicht als Arbeitszeit zu vergüten.

Das sagt das Gericht

Das LAG Köln gibt dem Busfahrer in den meisten Punkten Recht. Sagt der Arbeitsvertrag nichts zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, ist davon auszugehen, dass die im Betrieb übliche Arbeitszeit gilt. Diese lag bei 38,5 Stunden pro Woche. Die über diese Dauer hinaus geleistete Arbeitszeit sind folglich Überstunden bzw. Mehrarbeit.

Diese Überstunden sind – so das Gericht – zusätzlich mit dem für den Arbeitnehmer gültigen Stundensatz zu vergüten. Der Vergütungspflicht des Arbeitgebers für die Überstunden steht auch die Abgeltungsklausel im Arbeitsvertrag nicht entgegen. Da es sich um einen sogenannten vorformulierten Arbeitsvertrag handelt, sind die Maßstäbe für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzuwenden.

Eine Klausel, wonach durch den Monatslohn (hier nur 2.200 Euro!) auch sämtliche Überstunden und Ansprüche auf Zuschläge abgegolten sind, ist mangels Transparenz unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies hat das BAG mehrfach so entschieden.

Aus dem gleichen Grund ist eine Klausel unwirksam, wonach der Arbeitgeber die Arbeitszeiten des Mitarbeiters auf einem speziellen Arbeitszeitkonto festhält werden und in den Folgemonaten verrechnen kann (ebenfalls § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn eine solche Klausel lässt die Art und Weise der Ausgestaltung völlig offen und ist damit mangels Transparenz ebenfalls unwirksam.

Vergütung für Bereitschaftszeit

Zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählen auch die vom Kläger als Beifahrer im Bus verbrachten Zeiten (Bereitschaftszeiten). Denn – so das Gericht – Arbeit als Leistung der versprochenen Dienste im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB ist nicht nur jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient.

Arbeit in diesem Sinne ist vielmehr auch die vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend sein muss, nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann und keine Ruhepause oder Freizeit hat. Dies entspricht der Definition der Arbeitszeit in § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Abweichend davon zählt für Arbeitnehmer im Transportwesen, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit nicht als Arbeitszeit (§ 21a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ArbZG). Allerdings enthält diese Vorschrift enthält auch keine Modifizierung dessen, was unter Arbeit zu verstehen ist, und schließt eine Vergütung für die Arbeit als Beifahrer nicht aus.

Zudem hat § 21a ArbZG nur arbeitszeitschutzrechtliche Bedeutung und ist ohne Belang für die Vergütungspflicht des Arbeitgebers (BAG 21.12.2016 - 5 AZR 362/16). Reisezeiten als Beifahrer können daher auch vergütungspflichtig sein, wenn es sich dabei nicht um Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn handelt.

Vergütung für Nachtarbeit

Soweit keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Nachtarbeitnehmer (§ 2 Abs. 5 ArbZG) für die während der Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG geleisteten Arbeitsstunden einen Ausgleich zu gewähren. Dies können eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder ein angemessener Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt sein (§ 6 Abs. 5 ArbZG).

Das muss der Betriebsrat beachten

Überstunden sind zu vergüten, wenn sie vom Arbeitgeber veranlasst sind oder dieser sie duldet. Pauschalregelungen, wonach Überstunden mit dem Monatslohn abgegolten sein sollen, sind in den allermeisten Fällen unwirksam. Das hat das BAG schon mehrfach entschieden, zuletzt gerade in einem wichtigen Fall vom 26.6.2019 (5 AZR 452/18).

Um Klarheit zu bekommen, wann Überstunden in welchem Umfang anfallen, muss man zudem wissen, was »Arbeitszeit« ist und als solche berechnet wird. Dabei gibt es Unterschiede zwischen dem Arbeitsschutzrecht und dem vergütungspflichtigen Arbeitszeitrecht. Das Aufhalten in der Schlafkabine eines Busfahrers ist »vergütungspflichtige Bereitschaftszeit«, auch wenn es im Sinne des Arbeitsschutzes eben keine Arbeit ist. Denn der Busfahrer kann ja nicht selbstbestimmt etwas anderes machen, wenn er seine Erholungszeit im Fahrzeug verbringen muss.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Köln (14.05.2019)
Aktenzeichen 4 Sa 755/17
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