Arbeitsschutz

Beschäftigte sind für Corona-Impfung freizustellen

14. September 2021
Corona Covid Impfung Maske
Quelle: Pixabay.com | Bild von Jeyaratnam Caniceus

Zum 10.9.2021 ist eine weitere Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten: Beschäftigte haben nun Anspruch darauf, von der Arbeit freigestellt zu werden, um einen Impftermin für die SARS-CoV-2-Schutzimpfung wahrzunehmen. Zudem sollen Arbeitgeber Betriebsärzte bei Impfangeboten in den Betrieben verstärkt unterstützen. Die Verordnung gilt vorerst befristet bis zum 24. November.

Schutzimpfung und Freistellung

Neu aufgenommen in die Arbeitsschutzverordnung wurde das Thema „Schutzimpfung“: Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben die Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an COVID-19 aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

Gleichzeitig müssen sie den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Außerdem sollen sie Betriebsärztinnen und Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen.

Dazu wurde in die Corona-Arbeitsschutzverordnung ein neuer § 5 eingefügt, dieser lautet auszugsweise:

Ȥ 5

Schutzimpfungen

(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.

(2) Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.“

(...)

Nach wie vor keine generelle Auskunftspflicht

Neu ist auch die Möglichkeit, dass Arbeitgebende bei Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes einen ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen können.

Nach aktuellen Aussagen des BMAS besteht eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten jedoch nur in den Fällen, in denen das Infektionsschutzgesetz die Frage nach dem Impfstatus ausdrücklich zulässt (siehe: »Einigung bei Abfrage des Impfstatus durch Arbeitgeber«, 3.9.2021).

AHA-Regeln und Maskenpflicht bleiben in Kraft

Im Übrigen bleiben die bisherigen Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz bestehen: Um Infektionsgefahren zu begegnen, gelten bestehende Arbeitsschutzregelungen wie Masken- und Hygieneauflagen und Kontaktreduzierung weiter. In Kraft bleibt auch die Pflicht der Arbeitgeber, den Beschäftigten regelmäßig Testmöglichkeiten anzubieten.

Die geänderte Verordnung tritt am 10. September 2021 in Kraft und nach derzeitigem Stand am 24.11.2021 außer Kraft.

Quelle:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Mitteilung vom 10.9.2021

© bund-verlag.de (ck)

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