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Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge in Deutschland

21. März 2022
Frieden Ukraine Hilfe Solidarität
Quelle: Pixabay.com/de

Immer mehr Ukrainer suchen in Deutschland Schutz vor dem Krieg. Dürfen ukrainische Flüchtlinge in Deutschland arbeiten? Was ist dabei zu beachten? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

1. Bekommen ukrainische Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis?

Flüchtende aus der Ukraine erhalten eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (§ 24 Aufenthaltsgesetz [AufenthG]). Sie gilt zunächst für ein Jahr und kann bis zu einer Dauer von drei Jahren verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis basiert auf der »EU-Massenstromrichtlinie« und kann bei der örtlichen zuständigen Behörde beantragt werden.

2. Für welche Personengruppen gilt der Aufenthaltstitel?

Folgende Personen erhalten den vorübergehenden Schutz:

  • Ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die sich bis zum 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben
  • Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in der Ukraine internationalen Schutz genießen, sowie ihre Familienangehörigen, sofern sie sich vor dem oder am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben
  • Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die sich vor dem oder am 24. Februar mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können 

3. Müssen die Geflüchteten einen Asylantrag stellen?

Nein. Die »EU-Massenstromrichtlinie 2001/55/EG« dient dazu, eine große Anzahl von Geflüchteten schnell und unkompliziert zu koordinieren. Sie soll Flüchtlingen ohne großen bürokratischen Aufwand den Aufenthalt in einem sicheren Land ermöglichen. Ukrainische Flüchtlinge müssen deshalb keinen Antrag auf Asyl stellen. Wer einen Asylantrag stellen möchte, kann das natürlich tun, die Asylverfahren ruhen aber während der Dauer der Aufenthaltserlaubnis.

4. Können Flüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland arbeiten?

Ja, aber nur mit einer gültigen Arbeitserlaubnis. Die Beschäftigung in Deutschland ist nicht kraft Gesetzes erlaubt, sie kann jedoch von der Ausländerbehörde erlaubt werden (§ 24 Abs. 6 AufenthG). Die Aufenthaltsgenehmigung allein reicht für die Arbeitserlaubnis grundsätzlich nicht aus. Laut Bundesministerium wird die Ausländerbehörde aber bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (siehe Lexikon des BMI), auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel eintragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist. Das bedeutet, dass keine weitere Arbeitserlaubnis einer anderen Behörde erforderlich ist. Die Aufenthaltserlaubnis genügt daher ausnahmsweise, um in Deutschland arbeiten zu können.

5. Gibt es Einreisebeschränkungen aufgrund der Pandemie? Gilt für Geflüchtete auch die einrichtungsbezogene Impfpflicht?

Die Ukraine ist seit dem 27. Februar 2022 kein Hochrisikogebiet mehr. Nach der Coronavirus-Einreiseverordnung besteht daher nur eine allgemeine Testpflicht vor der Einreise nach Deutschland, aber kein Quarantäne- und Anmeldeerfordernis.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für alle Personen, die in gesundheitsbezogenen Einrichtungen, wie Krankenhäusern und Pflegeheimen etc. arbeiten wollen.

6. Erhalten ukrainische Flüchtlinge Sozialleistungen?

Ja. Flüchtlinge, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten, haben einen Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

7. Was gilt für die Mitbestimmung?

Betriebsräte wie Personalräte haben die gleichen Mitbestimmungsrechte wie bei jeder anderen Einstellung auch.

Personalräte haben dabei darauf zu achten, dass niemand wegen seiner ethnischen Herkunft, Abstammung oder Nationalität benachteiligt wird (§ 2 Abs. 4 BPersVG). Zu ihren Aufgaben gehört auch, die Integration ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern sowie Maßnahmen zur Bekämpfung gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit in der Dienststelle zu beantragen (§ 62 Nr. 7 BPersVG). Vergleichbare Regelungen für Betriebsräte finden sich in § 75 Abs. 1 BetrVG und § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

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