Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsräte

Es ist kein Geheimnis, dass viele Arbeitgeber lieber keinen Betriebsrat hätten. Jetzt, wo die Wahlen anstehen, wird daher so manch einem Gremium das Leben schwergemacht. Besonderen Schutz vor Kündigungen gibt § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Danach ist die ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern (Abs. 1), Mitgliedern des Wahlvorstandes und Wahlbewerbern (Abs. 3) sowie von Initiatoren der Betriebsratswahl (Abs. 3a) grundsätzlich unzulässig.
Betriebsräte genießen Schutz
Der Grund: Arbeitnehmer sollen nicht aus Angst vor Kündigungen davor zurückschrecken, betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben zu übernehmen und übernommene Aufgaben wahrzunehmen. Neben der Unabhängigkeit der Amtsführung soll § 15 KSchG das Betriebsratsgremium in seiner personellen Zusammensetzung für die Dauer der Wahlperiode schützen.
Arbeitgeber muss vor Gericht ziehen
Um den durch § 15 Abs. 1 und 3 KSchG geschützten Personenkreis auch gegen willkürliche außerordentliche Kündigungen zu sichern, bindet § 103 BetrVG deren außerordentliche Kündigung an die vorher erteilte Zustimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber kann nicht machen, was er will: Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, muss der Arbeitgeber diese vom Gericht ersetzen lassen, bevor er eine außerordentliche Kündigung aussprechen darf.
Sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 15 KSchG schützt jedoch nicht vor sonstigen Beendigungen des Arbeitsverhältnisses wie Aufhebungsverträgen oder der Befristung des Arbeitsverhältnisses. In diesen Fällen endet trotz der Wahl zum Betriebsrat das Arbeitsverhältnis.
Welche Ausnahmen vom Kündigungsschutz gelten, welche Fristen beachtet werden müssen und wie ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht läuft, das beschreiben die Autoren Bernd Spengler und Stefanie Pritzel im Beitrag »Besonders geschützt« in AiB 12/17 ab S. 10.
Noch kein Abonnent der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen!
© bund-verlag.de (CS)