Beteiligungsrechte bei Ein- und Umgruppierung

Sind in einem Unternehmen regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat vor jeder Eingruppierung und Umgruppierung anzuhören und dessen Zustimmung einzuholen (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Denn Ein- und Umgruppierungen zählen zu den personellen Einzelmaßnahmen.
Arbeitgeber muss unterrichten und Auskunft geben
Damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sachkundig ausüben kann, muss der Arbeitgeber das Gremium anhand der erforderlichen Unterlagen unterrichten und Auskunft über die beteiligten Personen geben.
Weiterhin muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Auswirkungen der Ein- und Umgruppierung informieren. Zu diesen Informationen können auch sehr persönliche Angelegenheiten oder die Sozialdaten des betroffenen Beschäftigten gehören. Diese unterliegen der Vertraulichkeit, so dass der Betriebsrat darüber nach außen Stillschweigen bewahren muss.
Die Ein- oder Umgruppierung
Damit die Ein- oder Umgruppierung der Mitwirkung des Betriebsrats unterliegt, muss im Betrieb ein kollektives Entgeltschema gelten. Das wird in den meisten Fällen ein Tarifvertrag sein. Aber es können auch betrieblich geregelte Zwischengruppen zum Tarifvertrag oder ein vollständig eigenes Entgeltschema sein, das zumindest zwei Entgeltgruppen umfasst.
Mehr lesen
Wie die Unterrichtung abläuft, welche Unterlagen der Arbeitgeber vorlegen muss und welche Handlungsmöglichkeiten der Betriebsrat hat, lesen Sie in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 12/2019.
Außerdem in der Dezember-Ausgabe:
- Geschäftsordnung richtig gestalten und ändern
- Checkliste zum zeitlichen Ablauf bei Ein- und Umgruppierung
- Aktuelles: Jahresabschluss – das muss der Betriebsrat wissen
- Betriebsrats-Quiz: Testen Sie Ihr Wissen mit 7 Fragen
- BAG zum Freizeitausgleich für Betriebsratssitzung
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