Gesundheitsschutz

Betriebliche Suchtprävention

05. Dezember 2021
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Quelle: Focus Pocus LTD_Dollarphotoclub

Der riskante Konsum von Suchtmitteln macht nicht vor den Eingangstüren von Betrieben oder Behörden Halt. Das führt zu Unachtsamkeiten und Fehlern, schlechtem Betriebsklima oder sogar zu Unfällen. Mithilfe der Betrieblichen Suchtprävention können Sie dem effektiv entgegentreten! Wie das geht, verrät »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« 12/2021 – inklusive Mustervereinbarung.

Download: Mustervereinbarung Suchtprävention

Rund 10 % aller Beschäftigten kämpfen mit Suchtproblemen. Das betrifft alle Branchen, Schichten und Altersgruppen und ist nicht immer leicht zu erkennen. Die Unsicherheit im Umgang mit suchtauffälligen Kollegen ist oft groß. Doch der riskante Konsum von Suchtmitteln ist nicht nur ein privates Problem, er hat auch unmittelbare Folgen auf den Arbeitsplatz. Er wirkt sich auf Verhalten, Leistungsfähigkeit und Betriebsklima aus und ist mit (teilweise erheblichen) Sicherheitsrisiken verbunden.
Deshalb verpflichten sowohl das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) als auch die DGUV Vorschrift 1 zu Maßnahmen der betrieblichen Suchtprävention. Diese verfolgt dabei drei Ansatzpunkte:

  • Prävention bzw. vorbeugende Aktivitäten,
  • Intervention bei Auffälligkeiten,
  • Beratung und Hilfsangebote.

Steuerkreis als Hauptakteuer

Der Steuerkreis organisiert und lenkt die betriebliche Suchtprävention. Er erarbeitet Ziele, beschließt Maßnahmen und Aktionen, stellt Mittel dafür bereit und überprüft die Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen. Er legt außerdem die Rahmenbedingungen für eine interne Suchtberatung fest (z. B. Qualifizierung, Schweigepflicht) oder vereinbart die Zusammenarbeit mit externen Einrichtungen (z. B. Suchtberatungsstellen, Krankenkassen).

Intervention bei Auffälligkeiten

Die Ursachen für Auffälligkeiten am Arbeitsplatz können in sozialen, persönlichen oder gesundheitlichen Probleme liegen. Auffälligkeiten können aber auch (mehr oder weniger offensichtlich) im Zusammenhang mit Suchtmittelkonsum oder Suchtverhalten stehen. Beides ist oft nicht leicht zu unterscheiden, dennoch oder gerade deshalb besteht in beiden Fällen Handlungsbedarf. Für beide Fälle gibt es Interventionskonzepte, mit denen Sie angemessen reagieren können. Die Interventionskonzepte sollten in jedem Fall intern abgestimmt und das Vorgehen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegt werden.

Hier geht's direkt zum kostenfreien Download der Mustervereinbarung:

Download: Mustervereinbarung Betriebliche Suchtprävention

© bund-verlag.de (fk)

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