Betriebsratspraxis

Betriebsräte dürfen nicht schlechter bezahlt werden

25. Mai 2020
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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Betriebsratsmitglieder dürfen nicht schlechter verdienen als ihre vergleichbaren Kollegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Vergleichbarkeit ist die Amtsübernahme, nicht die Freistellung – so nun das BAG. Im Zweifel müssen Betriebsräte die Vergütungsdifferenz einfordern.

Immer wieder ist vor Gericht streitig, wie vor allem freigestellte Betriebsratsmitglieder zu vergüten sind. Denn ein eigenes Gehalt für das Betriebsratsmandat gibt es bekanntlich nicht.

Das war der Fall

Ein Betriebsrat einer Gewerkschaft war dort lange Jahre als Gewerkschaftssekretär tätig, bevor er im Jahr 2006 Betriebsratsvorsitzender und von seiner regulären Tätigkeit komplett freigestellt wurde.

Er macht geltend, dass er bei Fortsetzen seiner regulären beruflichen Tätigkeit und ohne Betriebsratsamt nun eine Führungsposition innehätte und Bezirksgeschäftsführer wäre. Der Kläger war schon vor seiner Freistellung mit einem Teil seiner Arbeitszeit als stellvertretender Bezirksgeschäftsführer tätig.

Er machte geltend, er wäre aufgrund seiner bisherigen Einstufung und Aufgaben selbst in absehbarer Zeit selbst zum Bezirksgeschäftsführer ernannt worden. Dafür hätte sich seinerzeit auch der Bezirksvorstand der Gewerkschaft ausgesprochen.

Er habe nur aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit auf eine Bewerbung verzichtet. Der Kläger verlangt daher auch als freigestelltes Betriebsratsmitglied die höhere Vergütung, die einem Bezirksgeschäftsführer zustünde.

Das sagt das Gericht

Das BAG gibt dem ehemaligen Gewerkschaftssekretär im Ergebnis Recht. Betriebsratsmitglieder dürfen durch die Amtsübernahme gegenüber ihren Kollegen im Betrieb nicht benachteiligt werden. Vor allem darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen sein als das »vergleichbarer« Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.

Das heißt: Betriebsratsmitglieder müssen von Gehaltserhöhungen genauso profitieren wird ihre regulär arbeitenden Kollegen. (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG). Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden. Die Betriebsratsmitglieder müssen eine etwaige Gehaltsdifferenz als Teil ihres Gehalts einfordern (§ 611a Abs. 2 BGB).

Doch wer sind die »vergleichbaren Kollegen«, die als Maßstab dienen? Vergleichbar sind solche Kollegen, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren.

Maßgeblich für die Vergleichbarkeit ist – so das BAG explizit - der Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes. Maßgeblich ist daher nicht – wie von der Vorinstanz angenommen – der Zeitpunkt der Freistellung des Betriebsrats.

Zum Zeitpunkt der Amtsübernahme sprach alles dafür, dass der Gewerkschaftssekretär eine berufliche Entwicklung in Richtung einer Führungsposition im Sinne eines Geschäftsführers nehmen würde. Daher ist er auch entsprechend zu vergüten, sofern er – woran es hier konkret noch mangelt – dies schlüssig vorträgt.

Das muss der Betriebsrat beachten

Das Betriebsratsamt wird nicht eigens vergütet. Es gilt das Lohnausfallprinzip. Jedes Betriebsratsmitglied erhält sein volles Gehalt weiter und nimmt auch an den betriebsüblichen Gehaltserhöhungen teil (§ 37 Abs. 4 BetrVG). Dabei sind maßgeblich die beruflichen Entwicklungen der »vergleichbaren Arbeitnehmer«.

Vergleichbar sind Kollegen desselben Betriebs, die im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes ähnliche Tätigkeiten ausgeübt haben und hinsichtlich Persönlichkeit, Qualifikation und Leistung vergleichbar waren.

Obwohl eigentlich nur für die freigestellten Betriebsräte das Lohnausfallprinzip und das Heranziehen der vergleichbaren Kollegen gilt, hat das BAG hier nochmals klar gestellt, dass es für den maßgeblichen Zeitpunkt auf die Amtsübernahme ankommt, nicht auf die Freistellung.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

BAG (22.01.2020)
Aktenzeichen 7 AZR 222/19
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