Betriebsratsarbeit

Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten

18. Juni 2021
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Quelle: © Syda Productions / Foto Dollar Club

Das neue Gesetz, das am 18.6.2021 in Kraft getreten ist, ändert die Rahmenbedingungen für die Betriebsratsarbeit maßgeblich. Die Wahl von Betriebsräten wird vereinfacht. Betriebsratssitzungen sind in engen Grenzen per Video- und Telefonkonferenz zulässig. Die Mitbestimmung bei mobiler Arbeit wird gestärkt. Doch im Detail hätten man sich noch mehr Mitbestimmung gewünscht.

Das neue Gesetz, dem der Bundesrat nach einigen Änderungen durch den Ausschuss für Arbeit- und Soziales am 28.5.2021 zugestimmt hat, ändert zahlreiche wichtige Vorschriften im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und im Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das Gesetz ist veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBl) Teil l, Nr. 32 vom 17.6.2021, Seiten 1762 bis 1765.

Hier ein Überblick:

  • Beschäftigte dürfen jetzt bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahrs an den Betriebsratswahlen teilnehmen (vorher mussten sie 18 sein)
  • Beschäftigte, die sich für eine Betriebsratsgründung engagieren und dafür erste Vorbereitungen im Betrieb treffen, unterliegen nun deutlich früher dem Kündigungsschutz (allerdings nur vor ordentlichen Kündigungen, nicht vor fristlosen Kündigungen!)
  • Das vereinfachte Wahlverfahren für die Betriebsratswahlen gilt für Betriebe bis zu 100 Beschäftigte zwingend, zwischen 101 und 200 Beschäftigten können Arbeitgeber und Betriebsrats das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren
  • Betriebsratssitzungen können per Video- oder Telefonkonferenz in begrenztem Umfang stattfinden, wenn eine Geschäftsordnung des Betriebsrats die Rahmenbedingungen unter Einhaltung des Vorrangs der Präsenzsitzungen festlegt (ohne Geschäftsordnung geht es nicht!)
  • Ein neuer § 79a BetrVG klärt nun, dass die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit immer beim Arbeitgeber liegt, auch wenn der Betriebsrat (qua Amt) personenbezogene Daten der Beschäftigten verarbeitet. Der Betriebsrat muss allerdings auch für Datensicherheit sorgen. Der Datenschutzbeauftragte hat keinen Zugriff auf den Betriebsrat.
  • Geht es um Fragen der Künstlichen Intelligenz (KI), hat der Betriebsrat ein Recht auf Hinzuziehen eines Sachverständigen, ohne dessen „Erforderlichkeit“ darlegen zu müssen.
  • Wird im Betrieb „mobile Arbeit“ eingeführt, so muss der Betriebsrat bei dessen Ausgestaltung („wie“) mitbestimmen. Die Entscheidung selbst („ob“) verbleibt beim Arbeitgeber.
  • Bei Fragen der beruflichen Weiterbildung können nun im Zweifel, wenn es keine Einigung gibt, sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.

Eine detaillierte Übersicht über die Änderungen finden Sie im Beitrag »Das ändert sich durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz«, 7.4.2021.
 

© bund-verlag.de (fro)

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