Betriebsrat bestimmt bei Zeiterfassung mit

Das war der Fall
Die Betreiber einer vollstationären Wohneinrichtung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die als gemeinsamer Betrieb geführt wird, streiten mit dem Betriebsrat über dessen Beteiligung und Initiativrecht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung. Ein dazu eingeleitetes Einigungsstellenverfahren war zwischenzeitlich ausgesetzt worden.
Das sagt das Gericht
Dem Betriebsrat steht laut LAG Hamm ein Initiativrecht zu, womit das Gericht von einem Beschluss des BAG abweicht (Beschluss vom 28.11.1989, Az.: 1 ABR 97/88).
Die übereinstimmende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gehe heute davon aus, dass im Sinne eines Mitgestaltungsrechts grundsätzlich auch dem Betriebsrat die Initiative zukommen kann, in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten Verhandlungen aufzunehmen und zu verlangen. Das entspreche auch dem gesetzgeberischen Willen des BetrVG 1972.
§ 87 BetrVG enthalte in seiner Eingangsformulierung keine Aufspaltung der Mitbestimmungsrechte in solche mit und ohne Initiativrecht. Der Gesetzgeber habe stattdessen Einschränkungen des Oberbegriffs der Mitbestimmung in § 87 Abs. 1 BetrVG (Eingangssatz) in der Weise vorgenommen, dass er einzelne Mitbestimmungsrechte wie z.B. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG (betreffend Sozialeinrichtungen) so formuliert hat, dass dort lediglich Form-, Ausgestaltung und deren Verwaltung mitbestimmungspflichtig sind, woraus sich laut LAG Hamm ohne Weiteres ergibt, dass aufgrund der ausdrücklich gewählten Formulierung in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG ein Initiativrecht nicht besteht. Eine vergleichbare Einschränkung findet sich in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht. Dort ist ausdrücklich die Einführung technischer Einrichtungen beschrieben. Daher kann der Streit um das Initiativrecht auch Inhalt des Einigungsstellenverfahrens sein.
Das muss der Betriebsrat wissen
Entscheidend ist hier, dass das LAG Hamm einen anderen Weg einschlägt als das BAG in der damaligen Entscheidung, in der es noch davon ausging, dass der Betriebsrat die technischen Einrichtungen, bei deren Einführung er ein Abwehrrecht im Rahmen der Mitbestimmung habe, gerade nicht per Initiativrecht selbst einfordern könne. Daran hält das LAG nicht fest, so wie es bereits in der Kommentarliteratur und bei anderen Gerichten üblich ist.
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Quelle
Aktenzeichen 7 TaBV 79/20