Corona-Pandemie

Betriebsrat eines Krankenhauses hat beim Besuchskonzept mitzubestimmen

26. Januar 2021
Corona_Virus
Quelle: pixabay

Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzepts für ein Krankenhaus während der SARS-CoV-2-Pandemie mitzubestimmen. Weigert sich der Arbeitgeber, kann das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle einsetzen - so das Landesarbeitsgericht Köln.

Darum geht es

Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus, für das ein Betriebsrat gebildet ist.  Die Betreiberin hat im Zuge der Corona-Pandemie ein System eingeführt, um Zutritts und Aufenthalt betriebsfremder Personen auf dem Klinikgelände zu dokumentieren. Den Betriebsrat hatte sie dabei nicht beteiligt.

Auf Antrag des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht Siegburg eine Einigungsstelle zur Regelung des Besuchskonzepts eingesetzt. Dagegen hat die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt.

Daras sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat den Beschluss des Arbeitsgerichts am 22.01.2021 bestätigt: Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, da es sich um eine betriebliche Regelung für den Gesundheitsschutz handelt.  

 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren.

Eine solche Rahmenvorschrift, die auch den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezweckt, stellt auch § 5 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung NRW dar. Diese Vorschrift verpflichtet Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Eindringen von Coronaviren zu erschweren.

Besuche sind nach der Verordnung auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt (§ 5 Abs. 1 CoronaSchVO NRW).

Entscheidet sich der Krankenhausträger für die Zulassung von Besuchen, ist er nach Auffassung des LAG Köln verpflichtet, zugleich auch den Gesundheitsschutz seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu sichern.

Für die Umsetzung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts bestehe – anders etwa als bei einer auf das Krankenhaus bezogen konkreten ordnungsbehördlichen Regelung – ein Gestaltungsspielraum, der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eröffne. 

Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats überall da in Betracht kommt, wo der Arbeitgeber einen Ermessensspielraum hat, wie er Vorgaben für den Arbeits- und Gesundheitsschutz, z. B. die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, umsetzt. Eine vorschnelle Behauptung des Arbeitgebers, er habe »kein Ermessen« und seine Anordnungen seien »alternativlos«, sollte der Betriebsrat daher kritisch überprüfen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Köln (22.01.2021)
Aktenzeichen 9 TaBV 58/20
LAG Köln, Pressemitteilung vom 25.1.2021
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