Betriebsrat hat kein Auskunftsrecht für Aktienoptionen

Die Frage ist, ob der Betriebsrat Einsicht in die Aktienzuteilungen erhält, wenn nicht der eigentliche Arbeitgeber, sondern die ausländische Konzern-Muttergesellschaft des Unternehmens die Aktienoptionen verteilt.
Das war der Fall
Bei einem Online-Versandhandel, der zu einem amerikanischen Konzern gehört, erhalten die Beschäftigten als Boni oder Prämien teilweise Aktienzuteilungen. Diese werden aber von der amerikanischen Konzernmutter erteilt. Der Betriebsrat des in Deutschland ansässigen Unternehmens hat zwar Einsicht in die üblichen Gehaltslisten. In die Aktienzuteilungen der amerikanischen Konzernmutter erhält das Gremium aber keinen Einblick.
Der Betriebsrat macht geltend, dass er seine Überwachungsaufgaben mit Blick auf die Gleichbehandlung bei der Vergütung nur wahrnehmen könne, wenn er auch Informationen darüber erhalte, welche Anzahl Aktienpakete zugeteilt und welche Boni gewährt würden.
Das sagt das Gericht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz weist den Anspruch des Betriebsrats auf Einsicht in die Aktienzuteilungen zurück. Der Anspruch lässt sich nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG herleiten.
Das Einsichtsrecht umfasst eigentlich alle Lohn- und Gehaltsbestandteile, egal ob es sich um einmalige oder wiederkehrende Leistungen des Arbeitgebers handelt. Boni und Prämien gehören dazu. Bestimmte Gehaltsbestandteile sind nicht per se ausgenommen.
Allerdings liegen die Grenzen des Einsichtsrechts dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige Aufgabe des Betriebsrats offensichtlich nicht in Betracht kommt.
Konkret besteht hier kein Mitbestimmungsrecht und auch keine Überwachungspflicht des Betriebsrats:
- Dem Betriebsrat steht bei der Entscheidung, welchen Arbeitnehmern Aktienzuteilungen gewährt und nach welchen abstrakten Kriterien diese vergeben werden, kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (betriebliche Lohngestaltung) zu.
- Eine umfassende Überwachungspflicht des Betriebsrats gegenüber Maßnahmen der Konzernmutter bei der Zuteilung beschränkter Aktienoptionen im Rahmen von ihr mit den Arbeitnehmern geschlossener Verträge ergibt sich auch nicht aus § 75 Abs. 1 BetrVG. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bezieht sich auf Maßnahmen und Entscheidungen des Arbeitgebers. Dieser ist ohne besondere Anhaltspunkte nicht dazu verpflichtet, darüber zu wachen, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Rahmen und bei der Durchführung anderer Vertragsverhältnisse (hier also der Konzernmutter in USA) eingehalten werden.
Das muss der Betriebsrat wissen
Werden in einem Unternehmen Aktienoptionen an die Beschäftigten eines Betriebs vergeben, hat der Betriebsrat eigentlich schon einen Anspruch auf Auskunft über die Verteilungsgrundsätze. Dies gilt unstreitig für den Fall, dass die Aktienoptionen direkt von dem Unternehmen verteilt werden, welches auch Arbeitgeber der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter:innen ist.
Es ist unerfreulich, dass dieses Einsichtsrecht nicht gilt, wenn die Konzernmutter die Aktienoptionen verteilt. Denn ein Konzern ist eng verflochten, hier müssten auch Einsichtsrechte gelten.
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Quelle
Aktenzeichen 6 TaBV 21/19