Schulung

Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Werbegeschenke

04. März 2020
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Quelle: © funkyfrogstock / Foto Dollar Club

Erhält der Betriebsrat von einem Schulungsanbieter Geschenke oder Zugaben wie Tablet-PCs, kann er diese nicht ohne weiteres behalten. Die Sachmittel müssen für die Erledigung von Betriebsaufgaben erforderlich sein. Von Yuliya Zemlyankina.

Zwei Betriebsratsmitglieder besuchten eine Schulung für Betriebsräte. Der Veranstalter stellte nicht nur Gesetzestexte und Schreibutensilien als übliche Schulungsmaterialien zur Verfügung, sondern verschenkte an jeden Teilnehmer einen Tablet-PC, einen elektronischen Stift (sog. Moleskine Smart Writing Set), Laptoptaschen, hochwertige Rucksäcke und Regenschirme.

Als die Arbeitgeberin hiervon erfuhr, verlangte sie die Herausgabe dieser »Geschenke«. Der Betriebsrat wehrte sich erfolglos dagegen. Die Arbeitgeberin verlangt von allen Mitarbeitern des Betriebes die Herausgabe von  Werbegeschenken im Wert von über 10,00 EUR. Der Betriebsrat konnte sich zuvor bei den Büromaterialien der Arbeitgeberin frei bedienen.

Anspruch auf Sachmittel nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat selbst sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Diesbezüglich hat der Arbeitgeber auch ein Auswahlrecht. Er schuldet dabei die Sachmittel »mittlerer Art und Güte«. Dies bedeutet, dass der Betriebsrat keine konkreten Vorgaben machen kann.

Deshalb verneinte das Gericht den Anspruch des Betriebsrates gegen die Arbeitgeberin aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Das Gericht betonte zudem, dass aufgrund der Kompatibilität der Geräte und IT-Sicherheit der Arbeitgeber insbesondere Hard- und Software selbst aussuchen darf.

Erforderlichkeit der Sachmittel

Die Sachmittel müssen für die Erledigung von Betriebsaufgaben erforderlich sein. Das Gericht konnte nicht feststellen, wie die Nutzung von Regenschirmen für die Betriebsratstätigkeit erforderlich sein sollte. Die Rucksäcke seien nicht »mittlerer Art und Güte« und für die Betriebsratstätigkeit zudem »überqualifiziert« gewesen. Der elektronische Stift war mit dem im Betrieb genutzten Betriebssystem nicht kompatibel.

Auch habe der Betriebsrat noch nie zuvor nach einen Tablet-PC verlangt und habe einen solches offensichtlich auch nicht vermisst, denn er ließ ihn nach der Schulung über mehrere Monate eingepackt liegen. Das Gericht verneinte deshalb die Erforderlichkeit der begehrten Sachmittel.

Praxistipp:

Betriebsrat muss Bedarf begründen

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG).

Da der Betriebsrat seine Geschäfte eigenverantwortlich und unabhängig vom Arbeitgeber führt, hat das Gremium selbst die Erforderlichkeit zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf seine subjektiven Bedürfnisse an. Neben den betrieblichen Umständen sind auch die an den Betriebsrat gestellten Aufgaben zu berücksichtigen. Zudem verlangt die Rechtsprechung, zwischen dem Interesse des Betriebsrates an einer sachgerechten Ausübung seines Amtes und dem Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kosten abzuwägen. (BAG 16.5.2007, 7 ABR 45/06)

Es ist deshalb wichtig, dass es dem Betriebsrat gelingt, plausibel zu begründen, dass bestimmte Sachmittel für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Dies gelingt, wenn der Betriebsrat in einem Beschluss konkret, detailliert und bezogen auf seine Arbeit begründet, warum er ohne diese Ausstattung seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen kann. Dabei ist das Erreichen der »Waffengleichheit« ein gutes Argument, wenn der Arbeitgeber über bestimmte Mittel verfügt und der Betriebsrat sie auch braucht.

Yuliya Zemlyankina, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

ArbG Lüneburg, 2.10.2019 – (02.10.2019)
Aktenzeichen 1 BV 5/19
Sie erhalten diese Entscheidungsbesprechung als Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 4.3.2020.
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