Betriebsrat hat keinen Freistellungsanspruch

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob der Betriebsrat einen Freistellunganspruch gegen den Arbeitgeber wegen angefallener Rechtsanwaltskosten an die Rechtsanwaltskanzlei abtreten kann, sodass diese die Zahlung vom Arbeitgeber verlangen kann.
Streit um Anwaltskosten
Der Betriebsrat ging anwaltlich vertreten gerichtlich gegen den Arbeitgeber vor. Das zuständige Arbeitsgericht gab dem Antrag des Betriebsrats statt, das LAG wies ihn ab. Die Anwaltskanzlei stellte Rechnungen an den Arbeitgeber, welche er nicht bezahlte. Daraufhin trat der Betriebsrat einen Freistellunganspruch gegen den Arbeitgeber an die Kanzlei ab.
Kein Freistellunganspruch des Betriebsrats
Das LAG stellt klar, dass der Betriebsrat nur dann einen Freistellunganspruch gegen den Arbeitgeber habe, den er abtreten könne, wenn er selbst von dem Gläubiger, also der Rechtsanwaltskanzlei in Anspruch genommen wurde.
Entscheidend dafür sei, an wen die Rechnungsstellung adressiert war. Vorliegend war der Arbeitgeber als Schuldner der Forderung in den Rechnungen benannt. Dass der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Rechnungen zuleitete, reiche nicht aus.
Es stehe dem Betriebsrat daher kein Freistellunganspruch zu, den er abtreten könne.
Nichtzulassungsbeschwerde vom BAG verworfen
Der Beschluss ist rechtskräftig. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das BAG verworfen (BAG v. 27. September 2017, Az: 7 ABN 52/17).
Autorin:
Jana Lorenz, Rechtsassessorin, Karlsruhe
Quelle
Aktenzeichen 16 TaBV 238/16